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§ 7 - Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV)
V. v. 21.02.2013 BGBl. I S. 323 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 01.02.2014; FNA: 453-19-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.02.2014; FNA: 453-19-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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§ 7 Umgang der Ethikkommissionen mit Daten
(1) Die Ethikkommissionen dürfen mit Einwilligung der Antragsberechtigten und soweit personenbezogene Daten des Mannes, von dem die Samenzelle stammt, Gegenstand des Antrags sind, auch mit dessen Einwilligung nach § 8 Absatz 1 die in § 5 Absatz 2 genannten personenbezogenen Daten zu dem dort genannten Zweck verarbeiten.
(2) Die Ethikkommissionen sind verpflichtet, den Zentren anonymisiert die Daten nach § 8 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 zu übermitteln.
(3) Die Ethikkommissionen haben die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um eine unzulässige Verwendung der Daten auszuschließen.
(4) 1Die Ethikkommissionen stellen sicher, dass die Angaben und Unterlagen nach § 5 Absatz 2 sowie alle für die Entscheidung der Ethikkommission maßgeblichen Dokumente nach der Entscheidung über den Antrag 30 Jahre aufbewahrt werden. 2Nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist sind die Angaben und Unterlagen unverzüglich zu löschen. 3Die Angaben und Unterlagen sind vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist unverzüglich zu löschen, wenn der Antrag nach § 5 Absatz 1 zurückgenommen wird.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften V. v. 2. Juli 2018 BGBl. I S. 1078 m.W.v. 13. Juli 2018
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Frühere Fassungen von § 7 PIDV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.07.2018 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften vom 02.07.2018 BGBl. I S. 1078 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 PIDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 PIDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PIDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher und anderer Vorschriften
V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1078
Artikel 3 BtMRÄndV Änderung der Präimplantationsdiagnostikverordnung
... vom 21. Februar 2013 (BGBl. I S. 323) wird wie folgt geändert: 1. In § 7 Absatz 1 werden die Wörter „erheben, verarbeiten und nutzen" durch das Wort ...
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