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§ 9 - Präimplantationsdiagnostikverordnung (PIDV)
V. v. 21.02.2013 BGBl. I S. 323 (Nr. 9); zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.07.2018 BGBl. I S. 1078
Geltung ab 01.02.2014; FNA: 453-19-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Geltung ab 01.02.2014; FNA: 453-19-1 Einzelne strafrechtliche Nebengesetze
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Abschnitt 3 Zentralstelle
§ 9 Zentralstelle
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Beim Paul-Ehrlich-Institut wird eine Zentralstelle eingerichtet, der die Dokumentation der nach § 8 Absatz 2 gemeldeten Daten obliegt.
(2) Die Zentralstelle stellt sicher, dass die ihr gemeldeten Angaben dokumentiert und zehn Jahre aufbewahrt werden.
(3) Die Zentralstelle ist verpflichtet, die ihr gemeldeten und dokumentierten Angaben auf Anforderung dem Bundesministerium für Gesundheit zu übermitteln, damit es den Bericht der Bundesregierung über die Erfahrungen mit der Präimplantationsdiagnostik erstellen kann.
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