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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung (PassVuaÄndV k.a.Abk.)
Artikel 3 Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
Die Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 1 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Gebühr nach Absatz 1 ist um 30 Euro anzuheben, wenn die Amtshandlung von einer nicht zuständigen Behörde auf Veranlassung einer Person, die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, vorgenommen wird." - 2.
- Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:
„§ 1a Auslagen
Die Personalausweisbehörden können sich die Auslagen für den Versand des Briefes ins Ausland nach § 17 Absatz 4 Satz 2 der Personalausweisverordnung erstatten lassen." - 3.
- In § 2 Absatz 4 wird nach der Angabe „§ 1 Absatz 3" die Angabe „Satz 1" eingefügt.
Zitierungen von Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung sowie der Personalausweisgebührenverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 3 PassVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PassVuaÄndV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Personalausweisgebührenverordnung und der Ersten Bundesmeldedatenübermittlungsverordnung
V. v. 01.07.2015 BGBl. I S. 1101
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Personalausweisgebührenverordnung
... Personalausweisgebührenverordnung vom 1. November 2010 (BGBl. I S. 1477), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 330) geändert worden ist, werden nach den ...
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