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Artikel 1 - Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (3. FinDASaVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 01.03.2013 BGBl. I S. 355 (Nr. 11); Geltung ab 05.03.2013
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 5. März 2013 FinDASaV Anlage, FinDASa § 1, § 2, § 3, § 4, § 6, § 8, § 8a (neu), § 9, § 12

Die Anlage zur Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1499), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 87 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Darüber hinaus können Einheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben dem Präsidenten bzw. der Präsidentin unmittelbar zugeordnet werden."

2.
§ 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Der Präsident bzw. die Präsidentin vertritt die Bundesanstalt gerichtlich und außergerichtlich. Ständiger Vertreter bzw. ständige Vertreterin des Präsidenten bzw. der Präsidentin ist ein Exekutivdirektor bzw. eine Exekutivdirektorin als Vizepräsident bzw. Vizepräsidentin. Dieser bzw. diese wird vom Bundesministerium auf Vorschlag des Präsidenten bzw. der Präsidentin bestimmt."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 3 Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Verwaltungsrats".

b)
In Absatz 1 wird der bisherige Satz 2 durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Mitglieder werden nach § 7 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes durch das Bundesministerium bestellt und abberufen. Die in Absatz 6 genannten Verbände der Kredit- und Versicherungswirtschaft sowie der Kapitalanlagegesellschaften sind vor der Bestellung der Mitglieder nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes anzuhören."

c)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „dem Vorschlag" durch die Wörter „einem Vorschlag" ersetzt.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Für die Mitglieder des Verwaltungsrats nach § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes ist jeweils ein Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin zu benennen und durch das Bundesministerium zu bestellen."

bb)
Satz 3 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Scheidet ein Mitglied des Verwaltungsrats vor Ablauf der Zeit, für die es berufen ist, aus, so bestellt das Bundesministerium unverzüglich ein neues Mitglied. Gleiches gilt für einen Stellvertreter bzw. eine Stellvertreterin."

e)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Die nachfolgenden Verbände sind vor der Bestellung der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen anzuhören und besitzen ein namentliches Vorschlagsrecht für jeweils eine Person:

1.
die Deutsche Kreditwirtschaft,

2.
der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. und

3.
der Bundesverband Investment und Asset Management e. V.

Das Anhörungs- und Vorschlagsrecht gilt, solange sich die gesetzlich festgelegte Sitzverteilung des Verwaltungsrats nicht ändert."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 4 Befugnisse des Verwaltungsrats".

b)
Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verwaltungsrat über die regelmäßig zu erstattenden Berichte hinaus von dem Präsidenten bzw. der Präsidentin über die Geschäftsführung der Bundesanstalt und von den übrigen Mitgliedern des Direktoriums über deren Geschäftsbereiche unterrichtet. Ihm steht insoweit gegenüber jedem Mitglied des Direktoriums ein Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu.

(3) Der Verwaltungsrat kann von jedem Mitglied des Direktoriums jederzeit einen Bericht über die Angelegenheiten der Bundesanstalt verlangen. Auch ein einzelnes Mitglied des Verwaltungsrats kann einen Bericht an den Verwaltungsrat verlangen. Lehnt ein Mitglied des Direktoriums in diesem Fall die Berichterstattung ab, kann der Bericht nur dann verlangt werden, wenn zwei andere Mitglieder des Verwaltungsrats das Verlangen unterstützen."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „mindestes" durch das Wort „mindestens" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „vier" durch das Wort „drei" ersetzt.

c)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, unter denen mindestens ein Abgeordneter des Bundestages und mindestens eine der in § 7 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes genannten Personen sein muss."

d)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Nicht stimmberechtigt ist ein Mitglied, wenn der zur Abstimmung stehende Beschluss unmittelbar die Interessen eines Unternehmens berührt, zu dem dieses Mitglied in einer Rechtsbeziehung der in § 3 Absatz 2 Satz 2 genannten Art steht. In Zweifelsfällen berät und entscheidet der Verwaltungsrat unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds, ob ein solcher Fall vorliegt."

e)
Die bisherigen Absätze 5 und 6 werden die Absätze 6 und 7.

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Der Fachbeirat wird nach Bedarf, mindestens einmal jährlich, vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden oder bei dessen bzw. deren Verhinderung von seinem bzw. ihrem Stellvertreter oder seiner bzw. ihrer Stellvertreterin einberufen; falls beide verhindert oder noch nicht gewählt sind, wird der Fachbeirat vom Direktorium einberufen."

bb)
Satz 10 wird wie folgt gefasst:

„Der bzw. die Vorsitzende des Fachbeirats kann externe Berater bzw. externe Beraterinnen zu den Sitzungen hinzuziehen."

b)
Absatz 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Dies ist dem Bundesministerium und dem bzw. der Beiratsvorsitzenden vor der Sitzung anzuzeigen."

c)
Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Präsident bzw. die Präsidentin oder bei Verhinderung sein bzw. ihr Stellvertreter oder seine bzw. ihre Stellvertreterin verpflichtet die Beiratsmitglieder und deren Vertreter bzw. Vertreterinnen sowie externe Berater bzw. externe Beraterinnen mündlich zu gewissenhafter Durchführung ihrer Aufgaben und zu Verschwiegenheit."

d)
Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 6 werden die Wörter „Verband deutscher Hypothekenbanken e. V." durch die Wörter „Verband deutscher Pfandbriefbanken e. V." ersetzt.

bb)
In Nummer 7 werden die Wörter „Bundesverband Deutscher Investmentgesellschaften e. V." durch die Wörter „Bundesverband Investment und Asset Management e. V." ersetzt.

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

„(5) Der Präsident bzw. die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Fachbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen der Aufsicht."

f)
Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in Satz 2 wird das Wort „unterstützen" durch das Wort „unterstützt" ersetzt.

g)
Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Über das Ergebnis der Sitzung und über den Verlauf der Beratungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem bzw. der Vorsitzenden oder dessen bzw. deren Stellvertreter bzw. Stellvertreterin zu unterzeichnen ist."

7.
Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

„§ 8a Verbraucherbeirat

(1) Als Mitglieder des Verbraucherbeirats soll das Bundesministerium bestellen:

1.
drei Wissenschaftler oder Wissenschaftlerinnen, die in bedeutendem Umfang auf dem Gebieten des Verbraucher- oder des Anlegerschutzes forschen,

2.
vier Vertreter oder Vertreterinnen von Verbraucher- oder Anlegerschutzorganisationen,

3.
drei Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen außergerichtlicher Streitschlichtungssysteme,

4.
einen Vertreter oder eine Vertreterin des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz und

5.
einen Vertreter oder eine Vertreterin der Gewerkschaften.

Eine gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Beiräten der Bundesanstalt ist möglich.

(2) Der Präsident oder die Präsidentin der Bundesanstalt unterrichtet den Verbraucherbeirat regelmäßig, mindestens einmal jährlich, in einem Bericht über aktuelle Themen des Verbraucher- und Anlegerschutzes bei Finanzdienstleistungen.

(3) Der Verbraucherbeirat kann auf Antrag des Direktoriums, des Bundesministeriums oder mindestens eines Viertels seiner Mitglieder in Angelegenheiten des Verbraucher- oder Anlegerschutzes Empfehlungen an die Bundesanstalt aussprechen. Hierzu ist es erforderlich, dass mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verbraucherbeirats diese Empfehlung unterstützt.

(4) Die Vorschriften des § 8 Absatz 1 bis 3 und 7 sind entsprechend anzuwenden."

8.
In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „einem" durch das Wort „einen" ersetzt.

9.
§ 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Veröffentlichung der Satzung

Die Satzung und Änderungen an der Satzung sind in den Veröffentlichungen der Bundesanstalt bekannt zu machen."



 

Zitierungen von Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 3. FinDASaVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. FinDASaVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 27 AIFM-UmsG Folgeänderungen in Rechtsverordnungen
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