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Bekanntmachung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - (zu § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes) (BVerfGE20130219 k.a.Abk.)

B. v. 28.02.2013 BGBl. I S. 428 (Nr. 12)
Geltung ab 19.02.2013; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 19. Februar 2013 LPartG § 9

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Februar 2013 - 1 BvL 1/11, 1 BvR 3247/09 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
§ 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit die Annahme eines adoptierten Kindes des eingetragenen Lebenspartners durch den anderen Lebenspartner danach nicht möglich ist.

2.
Dem Gesetzgeber wird aufgegeben, bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist § 9 Absatz 7 des Lebenspartnerschaftsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Adoption des angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich ist.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.

Die Bundesministerin der Justiz

S.
Leutheusser-Schnarrenberger