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Synopse aller Änderungen der StVO am 01.01.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Januar 2025 durch Artikel 24 der BEV 2024 geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der StVO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

StVO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2025 geltenden Fassung
StVO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 24 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

I. Allgemeine Verkehrsregeln
    § 1 Grundregeln
    § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge
    § 3 Geschwindigkeit
    § 4 Abstand
    § 5 Überholen
    § 6 Vorbeifahren
    § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge
    § 7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
    § 8 Vorfahrt
    § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren
    § 10 Einfahren und Anfahren
    § 11 Besondere Verkehrslagen
    § 12 Halten und Parken
    § 13 Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit
    § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen
    § 15 Liegenbleiben von Fahrzeugen
    § 15a Abschleppen von Fahrzeugen
    § 16 Warnzeichen
    § 17 Beleuchtung
    § 18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
    § 19 Bahnübergänge
    § 20 Öffentliche Verkehrsmittel und Schulbusse
    § 21 Personenbeförderung
    § 21a Sicherheitsgurte, Rollstuhl-Rückhaltesysteme, Rollstuhlnutzer-Rückhaltesysteme, Schutzhelme
    § 22 Ladung
    § 23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
    § 24 Besondere Fortbewegungsmittel
    § 25 Fußgänger
    § 26 Fußgängerüberwege
    § 27 Verbände
    § 28 Tiere
    § 29 Übermäßige Straßenbenutzung
    § 30 Umweltschutz, Sonn- und Feiertagsfahrverbot
    § 31 Sport und Spiel
    § 32 Verkehrshindernisse
    § 33 Verkehrsbeeinträchtigungen
    § 34 Unfall
    § 35 Sonderrechte
II. Zeichen und Verkehrseinrichtungen
    § 36 Zeichen und Weisungen der Polizeibeamten
    § 36a Zeichen und Weisungen bei Transportbegleitung mit Anordnungsbefugnis
    § 37 Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen und Grünpfeil
    § 38 Blaues Blinklicht und gelbes Blinklicht
    § 39 Verkehrszeichen
    § 40 Gefahrzeichen
    § 41 Vorschriftzeichen
    § 42 Richtzeichen
    § 43 Verkehrseinrichtungen
III. Durchführungs-, Bußgeld- und Schlussvorschriften
    § 44 Sachliche Zuständigkeit
    § 44a Besondere sachliche Zuständigkeit des Fernstraßen-Bundesamtes
    § 45 Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis
(Text neue Fassung)

    § 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise
    § 47 Örtliche Zuständigkeit
    § 48 Verkehrsunterricht
    § 49 Ordnungswidrigkeiten
    § 50 Sonderregelung für die Insel Helgoland
    § 51 Besondere Kostenregelung
    § 51a Überleitung
    § 52 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen
    § 53 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
    Schlussformel
    Anlage 1 (zu § 40 Absatz 6 und 7) Allgemeine und Besondere Gefahrzeichen
    Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) Vorschriftzeichen
    Anlage 3 (zu § 42 Absatz 2) Richtzeichen
    Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis




§ 46 Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise


(1) 1 Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1. von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);

2. vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);

3. von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);

4. vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);

4a. von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);

4b. von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);

4c. von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);

5. von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);

5a. von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);

5b. von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);

6. vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);

7. vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);

8. vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);

9. von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);

10. vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;

11. von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;

12. von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).

2 Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. 3 Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) 1 Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. 2 Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. 3 Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. 2 Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. 3 Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) 1 Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1. Ausnahmen von der Vorschrift, die Fahrbahn zu benutzen (§ 2 Absatz 1);

1a. Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;

2. Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);

3. Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);

4. Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);

5. Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);

6. Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).

2 Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. 3 Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit

1. von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder

2. von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,

im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. 4 Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. 5 Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

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(3) 1 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. 2 Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. 3 Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. 4 Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.



(3) 1 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. 2 Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. 3 Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. 4 Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann. 5 Bei der Erteilung von Parkausweisen für Bewohner kann die zuständige Behörde bestimmen, dass die Parkausweise nicht in den Fahrzeugen ausgelegt oder angebracht werden müssen.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

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(5) Bewohnerparkausweise und Ausnahmegenehmigungen nach dieser Vorschrift, die als Parkausweise ausgegeben werden, können vollständig durch automatische Einrichtungen erteilt werden, sofern kein Anlass besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten.