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Änderung Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Tuberkulose-Verordnung vom 21.07.2013
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Artikel 2 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.07.2013 geltenden Fassung | Artikel 2 n.F. (neue Fassung) in der am 21.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 12.07.2013 BGBl. I S. 2442 |
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(Textabschnitt unverändert) Artikel 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten | |
(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Tuberkulose-Verordnung gilt mit Ablauf des 15. September 2013 an wieder in ihrer am 15. März 2013 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. | (Text neue Fassung) (2) Die Tuberkulose-Verordnung gilt mit Ablauf des 15. September 2013 an wieder in ihrer am 15. März 2013 maßgebenden Fassung, sofern nicht mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes verordnet wird. *) --- *) Anm. d. Red.: Die gesamte Verordung wurde durch Artikel 1 V. v. 12. Juli 2013 (BGBl. I S. 2442) aufgehoben, womit Absatz 2 gegenstandslos ist. |
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