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Änderung § 6 EmsSchEV vom 01.01.2009
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§ 6 EmsSchEV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 6 EmsSchEV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 § 17 V. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2868 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Schallsignalanlagen | |
(1) Ergänzend zu Artikel 3 der Schiffahrtsordnung Emsmündung dürfen Fahrzeuge, die zur Führung der Bundesflagge berechtigt sind, für die jedoch die Vorschriften über Schallsignalanlagen der §§ 1 und 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Abschnitt A.I Nummer 6 der Schiffssicherheitsverordnung vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 3013, 3023), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. August 2001 (BGBl. I S. 2276), und § 1 Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage Abschnitt D Nummer 10 des Schiffssicherheitsgesetzes vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2860), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898), in der jeweils geltenden Fassung nicht gelten, zur Abgabe der nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Schallsignale nur solche Schallsignalanlagen verwenden, deren Baumuster vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie zur Verwendung auf Seeschifffahrtsstraßen zugelassen ist. Anlage 1 der Schiffssicherheitsverordnung gilt entsprechend. Die Zulassung durch eine zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union wird anerkannt, soweit durch sie die Erfüllung der Anforderungen der Internationalen Regeln nachgewiesen wird. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Schallsignalanlagen auf Binnenschiffen, die die seewärtige Grenze einer Wasserfläche der Zone 1 oder 2 nach Anlage 1 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung nicht überschreiten, gilt § 37 der Binnenschiffs-Untersuchungsordnung in der jeweils geltenden Fassung. | (Text neue Fassung) (2) (aufgehoben) |
(3) Für die Verwendung von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt § 5 Abs. 4. |
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