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Artikel 1 - Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege (AltPflAusbÄndG k.a.Abk.)
Artikel 1 Änderung des Altenpflegegesetzes
§ 7 des Altenpflegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Nach Absatz 2 werden die folgenden Absätze 3 und 4 eingefügt:„(3) Auf Antrag ist bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 2, die einschließlich der Ausbildung in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch beschäftigt waren, die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung um ein Drittel der Ausbildungszeit zu verkürzen.(4) Auf Antrag soll bei Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch die Dauer der Maßnahme gegenüber der Regelausbildung verkürzt werden:
- 1.
- für Personen gemäß Absatz 1 Nummer 1 um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit,
- 2.
- für Fälle des Absatzes 2 um bis zu zwei Drittel der Ausbildungszeit,
- 3.
- für Personen, die in einem Umfang, der einer Vollzeitbeschäftigung von mindestens zwei Jahren entspricht, in einer Pflegeeinrichtung gemäß § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Aufgaben im Bereich der Pflege oder Betreuung wahrgenommen haben, auf der Grundlage einer Kompetenzfeststellung um ein Drittel der Ausbildungszeit."
- 2.
- Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5.
- 3.
- Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und die Angabe „3" wird durch die Angabe „5" ersetzt.
Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Stärkung der beruflichen Aus- und Weiterbildung in der Altenpflege
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 AltPflAusbÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AltPflAusbÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG)
G. v. 16.07.2015 BGBl. I S. 1211
Artikel 10 GKV-VSG Änderung des Altenpflegegesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 2003 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. März 2013 (BGBl. I S. 446) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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