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Änderung Anlage 1 GGKostV vom 01.01.2019

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Anlage 1 GGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
Anlage 1 GGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 21.10.2019 BGBl. I S. 1472
(Textabschnitt unverändert)

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Inhaltsübersicht


| Gebührennummer

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren | 001 bis 013

II. Teil: Straßenverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 100

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 102 bis 104

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 | 211 bis 227.1

III. Teil: Eisenbahnverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 311.1 bis 312.2

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 411

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 611 bis 618.1

IV. Teil: Binnenschiffsverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 701 bis 740

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 801 bis 840

V. Teil: Seeschiffsverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 901 bis 902

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1001 bis 1002

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 1050 bis 1064.1

VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 1101

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1102

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | 1201 bis 1207


I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

001 | Zurückweisung eines Widerspruchs
|

aus formalen Gründen | 60 bis 425

aus sachlichen Gründen | 120 bis 850

002 bis 012 | nicht vergeben |

013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung
künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts-
verordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde


II. Teil: Straßenverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

100 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine
Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt). | 30 bis 300

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

102 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

103 | nicht vergeben |

104 | Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die
Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 1.000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

211 | Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung
der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): |

211.1 | Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL (Unterabschnitt 9.1.3.1
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 80 bis 110

211.2 | Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung
mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 90 bis 220

211.3 | Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für
AT-Fahrzeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR). | 45

212 | Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3
Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung
(Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): |

212.1 | Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt
9.1.2.1 ADR). | 45

212.2 | Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 40

213 | Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211
bis 212 je Prüfung. | 30

213.1 | Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage
(Abschnitt 9.2.3 ADR). | 35 je begon-
nene Viertel-
stunde

214 | Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach
Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

215 bis 220 | nicht vergeben |

221 | Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,
ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-
Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4
ADR): |

221.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

221.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 222. |

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
bis
7.500 Liter: | Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:

222 | Prüfung vor Inbetriebnahme (P),
Gebührenhöhe abhängig vom Fassungs-
raum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | |

222.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR). | 195 | 225 | 315

222.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungs-
freien Prüfung der Schweißnähte
(Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

222.3 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR). | 100 | 115 | 130

222.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 65 | 65 | 65

222.5 | Prüfung der Übereinstimmung mit
dem Baumuster im Anschluss an 222.1
bis 222.4. | 100 | 120 | 155

222.6 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5 ADR). | 60 bis 90 | 80 bis 120 | 100 bis 150

222.7 | Prüfung der elektrischen Ausrüstung
für die Bedienungsausrüstung der fest-
verbundenen Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.1 ADR). | 100 | 120 | 155

223 | Wiederkehrende Prüfung (P), Gebühren-
höhe abhängig vom Fassungsraum des
Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | |

223.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). | 145 bis 175 | 180 bis 220 | 215 bis 265

223.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 100 | 115 | 130

223.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 65 | 65 | 65

223.4 | Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung
für die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.3 ADR). | 65 | 65 | 65

224 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR). | 210 | 230 | 265

225 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): | Gebühr
(EUR)

225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende
oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen
(Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR). | 20 je Funktions-
prüfung

225.2 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben. |

225.3 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen
Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt
erfolgt. | 25

225.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebühren-
nummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen
(Klasse 2). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.5 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). | 55

225.7 | Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR),
einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.8 | Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die
Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 ADR) werden
Gebühren nach Gebührennummer 226 berechnet. |

226 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen
nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

227 | Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungsaus-
rüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): |

227.1 | Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde


III. Teil: Eisenbahnverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

311.1 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 60 bis 2.000

311.2 | Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beför-
derung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

312 | Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): |

312.1 | Für die
- Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von
Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
- Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet. |

312.2 | Für die
- erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
- Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID)
sowie
- Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kes-
selwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617
berechnet. |

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

411 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

611 | Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche
Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14,
6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): |

611.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

611.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und
abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach
Nummer 613. |

611.3 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,
UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren
nach Nummer 222. |



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
bis
50.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
50.000 Liter:

613 | Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | |

613.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 250 | 315

613.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der
Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

613.3 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 165 | 195

613.4 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.8.2.4 RID). | 95 | 95

613.5 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im
Anschluss an 613.1 bis 613.4. | 95 | 110

613.6 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt
6.8.2.4 RID). | 80 bis 120 | 100 bis 150

614 | Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig
vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | |

614.1 | Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 RID). | 215 bis 255 | 245 bis 295

614.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 165 | 195

614.3 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | |

614.3.1 | Klasse 2. | 160 | 160

614.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 95 | 95

615 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 265 | 265

616 | Weitere Prüfungen: | Gebühr
(EUR)

616.1 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

616.2 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). | 55

616.3 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind
(z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4, 614.2,
614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. |

616.4 | Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren
wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu
entrichten. |

616.5 | Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4
RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktions-
prüfungen von ausgebauten Armaturen. | 20 je Funktions-
prüfung

616.6 | Für die Prüfungen zur Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die
Ausführung von Schweißarbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) werden
Gebühren nach Gebührennummer 617 berechnet. |

617 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

618 | Getrennte Baumusterzulassung von Ventilen und anderen Bedienungs-
ausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): |

618.1 | Ausstellen der Baumusterzulassungsbescheinigung. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde


IV. Teil: Binnenschiffsverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

701 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisen-
bahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

702.1 | Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). | 80 bis 320

702.2 | Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). | 55 je Stunde

703 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor
der Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme
solcher Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Num-
mer 12 Buchstabe q ADN),
b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Lade-
tanks, in denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden (Unter-
abschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der Feuer-
löschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1
bis 8.1.6.3 ADN),
d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte (Unterabschnitt
8.1.7.1 ADN),
e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in explosions-
gefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ 'begrenzte Explosions-
gefahr', Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51, 9.3.2.51,
9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme (Unterab-
schnitt 8.1.7.2 ADN),
f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegeben-
heiten an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens
von Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von
Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). | 150 bis 1.000

704 | Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. | 55 bis 110

705 | Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und Abschnitt 8.1.2
ADN. | 30

706 | Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses
(Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer
Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). | 40 bis 200

707 | Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungs-
zeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von
Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). | 30 bis 150

707a | Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis
(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN). | 40 bis 200

708 | Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). | 30 bis 100

709 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 30 bis 100

710 | Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN). | 30 bis 100

711 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200

712 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-
lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16
ADN). | 55

713 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200

714 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/
drei blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200

715 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200

716 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200

717 | Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das
Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). | 30

718 | Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken
(Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN). | 550 bis 1.100

719 | nicht vergeben |

720 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 110

720.1 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle
Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1
ADN). | 110

720.2 | nicht vergeben |

721 | Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur
Ausstellung der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): |

721.1 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN). | 50

721.2 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). | 60

721.3 | Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 20

722 | nicht vergeben |

723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Absatz 9.3.4.1.4
ADN). | 320 bis 640

724 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN). | 30 bis 55

725 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten
Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 30 bis 110

726 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 30 bis 110

727 und 728 | nicht vergeben |

729 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4
ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 30 bis 55

730 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24
ADN). | 55 bis 110

731 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN). | 30 bis 110

732 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 30 bis 110

733 und 734 | nicht vergeben |

735 | Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle
oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). | 50 je Stunde

736 | Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht
alle Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Ab-
satz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 100

737 | Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280
und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.2 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12
Buchstabe p ADN). | 100

738 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-
abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN). | 100

739 | Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes
in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN). | 100

740 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-
zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6
nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). | 100

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

801 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

802 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 110

803 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 110

804 bis 808 | nicht vergeben |

809 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 30 bis 100

810 | nicht vergeben |

811 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200

812 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-
lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 55

813 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200

814 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei
blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200

815 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200

816 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200

817 bis 821 | nicht vergeben |

822 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die
Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks
und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen
(Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). | 150 bis 500

823 | nicht vergeben |

824 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN). | 30 bis 55

825 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung
von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 30 bis 110

826 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 30 bis 110

827 und 828 | nicht vergeben |

829 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4
ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 30 bis 55

830 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24
ADN). | 55 bis 110

831 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN). | 30 bis 110

832 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 30 bis 110

833 bis 835 | nicht vergeben |

836 | Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht
alle Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Ab-
satz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 100

837 | nicht vergeben |

838 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-
abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN). | 100

839 | Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes
in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN). | 100

840 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-
zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6
nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). | 100


V. Teil: Seeschiffsverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

901 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung
See). | 50 bis 2.000

902 | Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14
der Gefahrgutverordnung See). | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1001 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1002 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 1 Satz 2 der
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen
im IMDG-Code zugewiesen sind. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

(Text neue Fassung)

1002 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen
im IMDG-Code zugewiesen sind. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

vorherige Änderung

1050 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2,
6.8.3.2.3.2 und
6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde



1050 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2,
6.8.3.2.3.2,
6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code). | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

1060 | Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC
(Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): |

1060.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1060.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 1061. |

1061 | Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebühren-
höhe abhängig vom Fassungsraum des
Tanks (Kapitel 6.7 IMDG-Code): | Gebühr (EUR)
bis
7.500 Liter: | Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:

1061.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 195 | 225 | 315

1061.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 100 | 115 | 130

1061.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 65 | 65 | 65

1061.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis
1061.3 (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 100 | 100 | 100

1061.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 60 bis 90 | 80 bis 120 | 100 bis 150

1062 | Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks: | | |

1062.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 145 bis 175 | 180 bis 220 | 215 bis 265

1062.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 100 | 115 | 130

1062.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 65 | 65 | 65

1063 | Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-
Code). | 210 | 230 | 265

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1064 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): |

1064.1 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und
6.7.5.12 IMDG-Code).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben. |


VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2
zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines
begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-
geführt wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
Artikel 491 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige
Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten
Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1201 | Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5
ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1202 | Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit
Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1203 | Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung
P 200 Absatz 9 ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1204 | Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1205 | Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2
ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1206 | Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/
RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

1207 | Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde