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Synopse aller Änderungen der GGKostV am 14.12.2017

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2017 durch Artikel 2 der 10. GGRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung
GGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.12.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Kosten *)


(1) 1 Für Amtshandlungen

1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 der Gefahrgutverordnung See,

3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

8. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 3 Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Verordnung.

(3) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 zu dieser Verordnung.

(4) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 zu dieser Verordnung.

(5) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 zu dieser Verordnung.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(3) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(4) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(5) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.


---
*) Anm. d. Red.: Formal gehören die Anlagen 1 bis 5 nicht zu dieser Verordnung - siehe V. v. 7. März 2013 (BGBl. I S. 466). Dort erfolgt keine Zuordnung zu deren Artikel 1.



Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Inhaltsübersicht


| Gebührennummer

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren | 013

II. Teil: Straßenverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 100 bis 101

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 102 bis 106

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 | 211 bis 226

III. Teil: Eisenbahnverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 311 bis 312

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 411

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 613 bis 617

IV. Teil: Binnenschiffsverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 701 bis 735

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 801 bis 833

V. Teil: Seeschiffsverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 901 bis 902

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1001 bis 1002

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 1050

VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 1101

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1102


I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

vorherige Änderung nächste Änderung

001 bis 012 | nicht vergeben |

013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung
künftiger
Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder
gegen
die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen
8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde




001 | Zurückweisung eines Widerspruchs |

aus formalen Gründen | 60
bis 425

aus sachlichen Gründen | 120 bis 850

002 bis
012 | nicht vergeben |

013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Ver-
hütung künftiger
Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungs-
gesetzes
oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlas-
senen
Rechtsverordnungen 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 25 je begonnene
Viertelstunde



II. Teil: Straßenverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

100 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 250

101 | (nicht vergeben) |


2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

102 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

103 | nicht vergeben |

104 | Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahr-
wegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt). | 25 bis 1.000


3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

211 | Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der
Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): |

211.1 | Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 70 bis 100

211.2 | Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit
Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 80 bis 200

211.3 | Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahr-
zeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 40

212 | Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1
ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterab-
schnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): |

212.1 | Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterab-
schnitt 9.1.2.1 ADR). | 40

212.2 | Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 35

213 | Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211
bis 212 je Prüfung: | 25

213.1 | Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage
(Abschnitt 9.2.3 ADR). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

214 | Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 je be-
gonnene
Viertel-
stunde

215 bis 220 | nicht vergeben |

221 | Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts-
bewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs
(Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR): |

221.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

221.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die
Gebühren nach Nummer 222. |

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
bis
7.500 Liter: | Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:

222 | Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebüh-
renhöhe abhängig vom Fassungsraum
des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | |

222.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 175 | 205 | 285

222.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 90 | 105 | 120

222.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 60 | 60 | 60

222.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 222.1 bis
222.3. | 90 | 110 | 140

222.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zu-
standes (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 30 | 40 | 50

222.6 | Prüfung der elektrischen Ausrüstung für
die Bedienungsausrüstung der festver-
bundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1
ADR). | 90 | 110 | 140

223 | Wiederkehrende Prüfung (P), Gebühren-
höhe abhängig vom Fassungsraum des
Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | |

223.1 | Innere Prüfung und äußere Prüfung
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Ab-
schnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). | 115 | 140 | 165

223.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 90 | 105 | 115

223.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 60 | 60 | 60

223.4 | Nachprüfung der elektrischen Ausrüs-
tung für die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks (Unterabschnitt
9.1.2.3 ADR). | 60 | 60 | 60

224 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt
6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4
ADR). | 175 | 190 | 220

225 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): | Gebühr
(EUR)

225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder
wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt
6.8.3.4 ADR). | 15 je Funk-
tionsprüfung

225.2 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12,
6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben. |

225.3 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der
Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die
Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. | 20

225.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern
222.3, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.5 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). | 45

225.7 | Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich
eventuell erforderlicher Prüfungen. | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.8 | Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen:
Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar
nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennum-
mern 222 bis 226 berechnet:
- für die 1. Prüfung 100 Prozent,
- für die 2. Prüfung 85 Prozent,
- für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils 75 Prozent.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. |

226 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwen-
dung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehr-
aufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde


III. Teil: Eisenbahnverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

311.1 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

311.2 | Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung
(§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt). | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

312 | Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): |

312.1 | Für die
- Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweiß-
arbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie
- Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID)
werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet. |

312.2 | Für die
- erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
- Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie
- Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet. |


2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

411 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver-
längerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000


3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
bis
50.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
50.000 Liter:

613 | Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | |

613.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 225 | 265

613.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 150 | 175

613.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unter-
abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | |

613.3.1 | Klasse 2. | 145 | 145

613.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 85 | 85

613.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss
an 613.1 bis 613.3. | 85 | 100

613.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt
6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 40 | 50

614 | Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom
Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | |

614.1 | Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 175 | 195

614.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 150 | 175

614.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unter-
abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | |

614.3.1 | Klasse 2. | 145 | 145

614.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 85 | 85

615 | Zwischenprüfung (L): | |

615.1 | Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und
der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 220 | 220

616 | Weitere Prüfungen: | Gebühr
(EUR)

616.1 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der
Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

616.2 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). | 45

616.3 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B.
Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3
und 615.1 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. |

616.4 | Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für
die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. |

616.5 | Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID
vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von
ausgebauten Armaturen. | 15 je Funktions-
prüfung

616.6 | Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen
Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durch-
geführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617
berechnet:
- für die 1. Prüfung 100 Prozent,
- für die 2. Prüfung 85 Prozent,
- für die 3. Prüfung 75 Prozent,
- für die 4. Prüfung 65 Prozent,
- für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 Prozent.
Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. |

617 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angege-
ben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung
besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand
ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde


IV. Teil: Binnenschiffsverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

701 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn
und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

702.1 | Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2
ADN). | 80 bis 320

702.2 | Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). | 50 je Stunde

703 | Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlösch-
geräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7 und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis
8.1.6.3 ADN). | 100

704 | Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. | 50 bis 100

705 | Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN. | 25

706 | Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2
und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung
(Abschnitt 1.16.14 ADN). | 35

707 | Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses
im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im
Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). | 25

708 | Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitte 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). | 25 bis 50

709 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 25 bis 50

710 | Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt
1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungs-
zeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4 ADN). | 25

711 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem
Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 15 bis 40

712 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa-
gen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder
Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 50

713 | Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und
7.2.4.9 ADN). | 75 bis 175

714 | Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 75

715 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. | 75

716 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 50

717 | Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in
das normale Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). | 25

718 | Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im
Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3 ADN). | 500 bis 1.000

719 | Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersu-
chungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN): |

719.1 | Erstmalige Anerkennung. | 1.000

719.2 | Erweiterung einer Anerkennung. | 350

719.3 | Verlängerung einer Anerkennung. | 215

719.4 | Entzug oder Widerruf einer Anerkennung. | 350

720 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er-
forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 100

720.1 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100

vorherige Änderung nächste Änderung

720.2 | Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100



 
721 | Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkunde-
bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): |

721.1 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere
Kenntnisse des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). | 50

721.2 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere
Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). | 60

721.3 | Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 20

721.4 | Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN. | 20

721.5 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse
des ADN. | 20

722 | Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen
- zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Num-
mer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN),
- nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
- nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Num-
mer 2,
- zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
- zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswas-
serstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3). | 100

vorherige Änderung

723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). | 320 bis 640



723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). | 50 je Stunde

724 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN). | 25 bis 50

725 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Be-
schränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 25 bis 100

726 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines
Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2
ADN). | 25 bis 100

727 | nicht vergeben |

728 | Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach
ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). | 50 bis 100

729 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN
(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 25 bis 50

730 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder
Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 50 bis 100

731 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN). | 25 bis 100

732 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 25 bis 100

733 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines
Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2
ADN). | 25 bis 100

734 | Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb
angegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4 ADN). | 25 bis 50

735 | Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder
Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1). | 50 je Stunde


2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

801 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der
Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

802 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er-
forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 100

803 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100

804 | Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen
in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100

805 bis 810 | nicht vergeben |

811 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem
Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 15 bis 40

812 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa-
gen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder
Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 50

813 | Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und
7.2.4.9 ADN). | 75 bis 175

814 | Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 75

815 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. | 75

816 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 50

817 - 821 | nicht vergeben |

822 | Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen
- nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q,
- nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Num-
mer 2,
- zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder
- zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren
Binnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3). | 100

823 | nicht vergeben |

824 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN). | 25 bis 50

825 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Be-
schränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 25 bis 100

826 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines
Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2
ADN). | 25 bis 100

827 | nicht vergeben |

828 | Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach
ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). | 50 bis 100

829 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN
(Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 25 bis 50

830 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder
Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 50 bis 100

831 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN). | 25 bis 100

832 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 25 bis 100

833 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines
Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2
ADN). | 25 bis 100


V. Teil: Seeschiffsverkehr

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

901 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000

902 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutver-
ordnung See genannten Bundesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code
zugewiesen sind. | 20 je begon-
nene Viertel-
stunde


2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1001 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000

1002 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im
IMDG-Code zugewiesen sind. | 20 je begon-
nene Viertel-
stunde


3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1050 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2,
6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). | 20 je begon-
nene Viertel-
stunde


VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten,
Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1
Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf
Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe
durchgeführt wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde


2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung
vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten,
Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1
Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund
eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-
geführt wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde