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Synopse aller Änderungen der GGKostV am 14.12.2017
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Dezember 2017 durch Artikel 2 der 10. GGRVÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGKostV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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GGKostV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.12.2017 geltenden Fassung | GGKostV n.F. (neue Fassung) in der am 14.12.2017 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 07.12.2017 BGBl. I S. 3859 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Kosten *) | |
(1) 1 Für Amtshandlungen 1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, 2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 der Gefahrgutverordnung See, 3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 8. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt, 9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 3 Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden. | |
(Text alte Fassung) (2) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 zu dieser Verordnung. (3) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 zu dieser Verordnung. (4) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 zu dieser Verordnung. (5) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 zu dieser Verordnung. | (Text neue Fassung) (2) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für kerntechnische Entsorgungssicherheit Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (3) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (4) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. (5) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung. |
--- *) Anm. d. Red.: Formal gehören die Anlagen 1 bis 5 nicht zu dieser Verordnung - siehe V. v. 7. März 2013 (BGBl. I S. 466). Dort erfolgt keine Zuordnung zu deren Artikel 1. | |
Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
Inhaltsübersicht | Gebührennummer I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren | 013 II. Teil: Straßenverkehr | 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 100 bis 101 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 102 bis 106 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 | 211 bis 226 III. Teil: Eisenbahnverkehr | 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 311 bis 312 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 411 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 613 bis 617 IV. Teil: Binnenschiffsverkehr | 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 701 bis 735 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 801 bis 833 V. Teil: Seeschiffsverkehr | 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 901 bis 902 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1001 bis 1002 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 | 1050 VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte | 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 1101 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1102 I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) | |
001 bis 012 | nicht vergeben | 013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 25 je begon- nene Viertel- stunde | 001 | Zurückweisung eines Widerspruchs | aus formalen Gründen | 60 bis 425 aus sachlichen Gründen | 120 bis 850 002 bis 012 | nicht vergeben | 013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Ver- hütung künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungs- gesetzes oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlas- senen Rechtsverordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 25 je begonnene Viertelstunde |
II. Teil: Straßenverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 100 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung (§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 250 101 | (nicht vergeben) | 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 102 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 103 | nicht vergeben | 104 | Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die Fahr- wegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 1.000 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 211 | Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): | 211.1 | Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, OX (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 70 bis 100 211.2 | Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 80 bis 200 211.3 | Erstmalige Untersuchung und Erteilung der Zulassungsbescheinigung für AT-Fahr- zeuge (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 40 212 | Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung (Unterab- schnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): | 212.1 | Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-, OX-Fahrzeugs oder MEMU (Unterab- schnitt 9.1.2.1 ADR). | 40 212.2 | Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 35 213 | Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211 bis 212 je Prüfung: | 25 213.1 | Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage (Abschnitt 9.2.3 ADR). | 30 je begon- nene Viertel- stunde 214 | Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR (§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 je be- gonnene Viertel- stunde 215 bis 220 | nicht vergeben | 221 | Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks, orts- bewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.8.3.3, 6.9.4.4 ADR): | 221.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 30 je begon- nene Viertel- stunde 221.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach Nummer 222. | Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) bis 7.500 Liter: | Gebühr (EUR) bis 20.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 20.000 Liter: 222 | Prüfung vor Inbetriebnahme (P), Gebüh- renhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | | 222.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 175 | 205 | 285 222.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 90 | 105 | 120 222.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 60 | 60 | 60 222.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.3. | 90 | 110 | 140 222.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zu- standes (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 30 | 40 | 50 222.6 | Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die Bedienungsausrüstung der festver- bundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 90 | 110 | 140 223 | Wiederkehrende Prüfung (P), Gebühren- höhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | | 223.1 | Innere Prüfung und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Ab- schnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). | 115 | 140 | 165 223.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 90 | 105 | 115 223.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5 ADR). | 60 | 60 | 60 223.4 | Nachprüfung der elektrischen Ausrüs- tung für die Bedienungsausrüstung der festverbundenen Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). | 60 | 60 | 60 224 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR). | 175 | 190 | 220 225 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10): | Gebühr (EUR) 225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen (Unterabschnitt 6.8.3.4 ADR). | 15 je Funk- tionsprüfung 225.2 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4 ADR). Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. | 225.3 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der Hauptprüfung und der Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.9.5, 6.10.4 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. | 20 225.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den Gebührennummern 222.3, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von Gasen (Klasse 2). | 30 je begon- nene Viertel- stunde 225.5 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 ADR). | 30 je begon- nene Viertel- stunde 225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). | 45 225.7 | Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR), einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. | 30 je begon- nene Viertel- stunde 225.8 | Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durchgeführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennum- mern 222 bis 226 berechnet: - für die 1. Prüfung 100 Prozent, - für die 2. Prüfung 85 Prozent, - für die 3. und jede weitere Prüfung jeweils 75 Prozent. Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. | 226 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwen- dung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehr- aufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 30 je begon- nene Viertel- stunde III. Teil: Eisenbahnverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 311.1 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 311.2 | Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beförderung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 je begon- nene Viertel- stunde 312 | Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): | 312.1 | Für die - Anerkennung der Befähigung der Hersteller für die Ausführung von Schweiß- arbeiten (Absatz 6.8.2.1.23 Satz 1 RID) sowie - Anordnung zusätzlicher Prüfungen (Absatz 6.8.2.1.23 letzter Satz RID) werden Gebühren nach der Gebührennummer 617 berechnet. | 312.2 | Für die - erstmalige Zulassung eines Baumusters, - Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen, - Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID) sowie - Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kesselwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2 werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617 berechnet. | 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 411 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme einschließlich der Ausfertigung oder Ver- längerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) bis 50.000 Liter: | Gebühr (EUR) über 50.000 Liter: 613 | Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | | 613.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 225 | 265 613.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 150 | 175 613.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unter- abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | | 613.3.1 | Klasse 2. | 145 | 145 613.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 85 | 85 613.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im Anschluss an 613.1 bis 613.3. | 85 | 100 613.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 40 | 50 614 | Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | | 614.1 | Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 175 | 195 614.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 150 | 175 614.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile (Unter- abschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | | 614.3.1 | Klasse 2. | 145 | 145 614.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 85 | 85 615 | Zwischenprüfung (L): | | 615.1 | Äußere Prüfung, Dichtheits- und Funktionsprüfung der Tanks und der Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 220 | 220 616 | Weitere Prüfungen: | Gebühr (EUR) 616.1 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 und 6.8.3.4 RID). | 30 je begon- nene Viertel- stunde 616.2 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). | 45 616.3 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind (z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.2, 613.3, 614.2, 614.3 und 615.1 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. | 616.4 | Außerordentliche Prüfungen (Absatz 6.8.2.4.4 RID): Für Prüfungen im Rahmen von außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. | 616.5 | Einzelne Funktionsprüfungen: Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4 und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von ausgebauten Armaturen. | 15 je Funktions- prüfung 616.6 | Gebührenberechnung bei Durchführung mehrerer Prüfungen: Werden für einen Auftraggeber mehrere Prüfungen an einem Tank unmittelbar nacheinander durch- geführt, so werden bei Prüfungen nach den Gebührennummern 613 bis 617 berechnet: - für die 1. Prüfung 100 Prozent, - für die 2. Prüfung 85 Prozent, - für die 3. Prüfung 75 Prozent, - für die 4. Prüfung 65 Prozent, - für die 5. und jede weitere Prüfung jeweils 55 Prozent. Die Berechnung der Gebühren beginnt mit der höchsten Gebühr. | 617 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht angege- ben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 30 je begon- nene Viertel- stunde IV. Teil: Binnenschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 701 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 702.1 | Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 und 8.2.2.6.2 ADN). | 80 bis 320 702.2 | Überwachung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). | 50 je Stunde 703 | Zulassung von Personen zur Prüfung von elektrischen Einrichtungen, Feuerlösch- geräten, Feuerlöschschläuchen u. a. (Abschnitt 8.1.7 und Unterabschnitt 8.1.6.1 bis 8.1.6.3 ADN). | 100 704 | Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. | 50 bis 100 705 | Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 9.3.x.50.2 ADN. | 25 706 | Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses (Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). | 35 707 | Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). | 25 708 | Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitte 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). | 25 bis 50 709 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 25 bis 50 710 | Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses (Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN) oder Übertragung der Befugnis zur Ausstellung des Zulassungs- zeugnisses an eine Untersuchungsstelle (Unterabschnitt 1.16.2.4 ADN). | 25 711 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 15 bis 40 712 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa- gen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 50 713 | Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 75 bis 175 714 | Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 75 715 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. | 75 716 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 50 717 | Prüfung und Eintragung einer Abweichung oder zugelassenen Gleichwertigkeit in das normale Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). | 25 718 | Prüfung und Erteilung einer Abweichung oder der Zulassung der Gleichwertigkeit im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.5.3 ADN). | 500 bis 1.000 719 | Prüfung und Erteilung der Anerkennung von Sachverständigen oder Untersu- chungsstellen (Abschnitte 8.1.6, 8.1.7, 1.16.4 und 8.3.5 ADN): | 719.1 | Erstmalige Anerkennung. | 1.000 719.2 | Erweiterung einer Anerkennung. | 350 719.3 | Verlängerung einer Anerkennung. | 215 719.4 | Entzug oder Widerruf einer Anerkennung. | 350 720 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 100 720.1 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100 | |
720.2 | Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100 | |
721 | Prüfung zum Nachweis der Sachkunde und zur Ausstellung der Sachkunde- bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): | 721.1 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). | 50 721.2 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN). | 60 721.3 | Erstmalige Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 20 721.4 | Erneuerung der Bescheinigung über die besonderen Kenntnisse des ADN. | 20 721.5 | Ausstellung einer Ersatzausfertigung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 20 722 | Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen - zur Reinigung von Tankschiffen (Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Num- mer 33, Buchstabe i, Nummer 2 ADN), - nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q, - nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Num- mer 2, - zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder - zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich der Bundeswas- serstraßen (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3). | 100 | |
723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). | 320 bis 640 | 723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen (Abschnitt 9.3.4 ADN). | 50 je Stunde |
724 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). | 25 bis 50 725 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Be- schränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 25 bis 100 726 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN). | 25 bis 100 727 | nicht vergeben | 728 | Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). | 50 bis 100 729 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 25 bis 50 730 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 50 bis 100 731 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). | 25 bis 100 732 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 25 bis 100 733 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN). | 25 bis 100 734 | Prüfung und Erteilung der Zulassung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb angegebener Stellen (Absatz 7.2.5.4.4 ADN). | 25 bis 50 735 | Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1). | 50 je Stunde 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 801 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000 802 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die er- forderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 100 803 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100 804 | Zulassung der Verwendung der Prüfliste beim Laden oder Löschen von Tankschiffen in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 100 805 bis 810 | nicht vergeben | 811 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Instandsetzungen mit elektrischem Strom oder Feuer (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 15 bis 40 812 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen, Kesselwa- gen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 50 813 | Besondere Genehmigung zum Umladen der Ladung (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 75 bis 175 814 | Genehmigung von Lade- und Löscharbeiten (Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 75 815 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN Sondervorschrift HA06 und Abschnitt 3.2.1, Tabelle A, Spalte 11 ADN. | 75 816 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 50 817 - 821 | nicht vergeben | 822 | Zulassung von sachkundigen Personen oder Firmen - nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 12, Buchstabe q, - nach Abschnitt 3.2.3, Tabelle C, Spalte 20, Nummer 33, Buchstabe i, Num- mer 2, - zum Entgasen von Ladetanks (Absatz 7.2.3.7.1 ADN) oder - zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit im Bereich von schiffbaren Binnengewässern (Absatz 7.2.3.7.6 ADN, Satz 3). | 100 823 | nicht vergeben | 824 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5 ADN). | 25 bis 50 825 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder Be- schränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe (Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 25 bis 100 826 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.1.5.4.2 ADN). | 25 bis 100 827 | nicht vergeben | 828 | Prüfung und Erteilung der Zustimmung zur Beförderung in loser Schüttung nach ST01 (Unterabschnitt 7.1.6.11 ADN). | 50 bis 100 829 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 25 bis 50 830 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 50 bis 100 831 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3 ADN). | 25 bis 100 832 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 25 bis 100 833 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthaltes eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen (Absatz 7.2.5.4.2 ADN). | 25 bis 100 V. Teil: Seeschiffsverkehr 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 901 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000 902 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 7 der Gefahrgutver- ordnung See genannten Bundesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. | 20 je begon- nene Viertel- stunde 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 1001 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000 1002 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 6 Absatz 2 Satz 2 der Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen im IMDG-Code zugewiesen sind. | 20 je begon- nene Viertel- stunde 3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 1050 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2, 6.8.3.2.3.2 und 6.8.3.3.3.2 IMDG-Code). | 20 je begon- nene Viertel- stunde VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte 1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. | 25 je begon- nene Viertel- stunde 2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden Gebühren- nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR) 1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349) des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigentümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch- geführt wurde. | 25 je begon- nene Viertel- stunde |
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