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Synopse aller Änderungen der GGKostV am 21.12.2024

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. Dezember 2024 durch Artikel 2 der GGRuStVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der GGKostV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

GGKostV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.12.2024 geltenden Fassung
GGKostV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Kosten *)


(1) 1 Für Amtshandlungen

1. der Bundesbehörden und der Landesbehörden nach dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter und den auf der Grundlage dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,

2. der Prüfstellen nach § 9 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 12 Absatz 1 Nummer 8 der Gefahrgutverordnung See,

3. der Benannten Stellen nach § 12 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung See,

4. der Benannten Stellen für Druckgefäße nach § 13 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See,

5. der amtlich anerkannten Sachverständigen und Technischen Dienste nach § 14 Absatz 4 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

6. der zuständigen Stellen oder Personen nach § 14 Absatz 5 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

7. der Zulassungsbehörden nach § 14 Absatz 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

8. der zuständigen Stelle nach § 16 Absatz 8 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 5 Satz 3 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

(Text neue Fassung)

9. der Marktüberwachungsbehörden nach § 22 Absatz 6 Satz 1 und § 22a Absatz 5 Satz 1 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-Verordnung

werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit dem Gebührenverzeichnis der Anlage 1 zu dieser Verordnung. 3 Zu den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 genannten Behörden zählen nicht die in den Absätzen 2 bis 5 aufgeführten Behörden.

(2) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 11 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 13 der Gefahrgutverordnung See erhebt das Bundesamt für die Sicherheit der nuklearen Entsorgung Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 2 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(3) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 8 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt und im Rahmen der Zuständigkeit nach § 12 Absatz 1 und 2 der Gefahrgutverordnung See erhebt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 3 und für Widerspruchsverfahren aus der Gebührenfestsetzung nach § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(4) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 14 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt das Kraftfahrt-Bundesamt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 4 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

(5) 1 Für Amtshandlungen im Rahmen der Zuständigkeit nach § 16 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt erhebt die Physikalisch-Technische Bundesanstalt Gebühren und Auslagen. 2 Die Gebühren ergeben sich aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 5 und für Widerspruchsverfahren aus § 2 in Verbindung mit der Anlage 1 zu dieser Verordnung.


---
*) Anm. d. Red.: Formal gehören die Anlagen 1 bis 5 nicht zu dieser Verordnung - siehe V. v. 7. März 2013 (BGBl. I S. 466). Dort erfolgt keine Zuordnung zu deren Artikel 1.



(heute geltende Fassung) 

Anlage 1 (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis


Inhaltsübersicht


| Gebührennummer

I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren | 001 bis 013

II. Teil: Straßenverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 100

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 102 bis 104

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7 | 211 bis 228

III. Teil: Eisenbahnverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 311.1 bis 312.1

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 411

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 611 bis 619

IV. Teil: Binnenschiffsverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 701 bis 740

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 801 bis 840

V. Teil: Seeschiffsverkehr |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 901 bis 903

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1001 bis 1002

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 | 1050 bis 1064.1

VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte |

1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden | 1101

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden | 1102

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 | 1201 bis 1207


I. Teil: Verkehrsträgerübergreifende Gebühren


Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

001 | Zurückweisung eines Widerspruchs
|

aus formalen Gründen | 60 bis 425

aus sachlichen Gründen | 120 bis 850

002 bis 012 | nicht vergeben |

013 | Anordnung von Maßnahmen zur Beseitigung festgestellter oder zur Verhütung
künftiger Verstöße gegen Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes
oder gegen die nach dem Gefahrgutbeförderungsgesetz erlassenen Rechts-
verordnungen (§ 8 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde


II. Teil: Straßenverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

100 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung, dass die Bedingungen für eine
Verlagerung nicht vorliegen, einschließlich der Ausfertigung der Bescheinigung
(§ 35 Absatz 4 Satz 2 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt). | 30 bis 300

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

102 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

103 | nicht vergeben |

104 | Prüfung und Erteilung der Fahrwegbestimmung für die Beförderung bestimmter
gefährlicher Güter, einschließlich der Ausfertigung des Bescheids über die
Fahrwegbestimmung (§ 35a Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 25 bis 1.000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 7

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

211 | Erstmalige Untersuchung eines Fahrzeugs, einschließlich der Ausfertigung
der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR): |

211.1 | Erstmalige Untersuchung für Fahrzeuge EX/II, EX/III, FL, AT (Unterabschnitt 9.1.3.1
in Verbindung mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 95 bis 125

211.2 | Erstmalige Untersuchung für MEMU (Unterabschnitt 9.1.3.1 in Verbindung
mit Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 105 bis 255

212 | Jährliche technische Untersuchung eines Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.3
Satz 1 ADR), einschließlich der Verlängerung der Zulassungsbescheinigung
(Unterabschnitt 9.1.2.3 Satz 2 ADR): |

212.1 | Untersuchung eines EX/II-, EX/III-, FL-Fahrzeugs oder MEMU (Unterabschnitt
9.1.2.1 ADR). | 55

212.2 | Untersuchung eines AT-Fahrzeugs (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 50

213 | Nachprüfungen im Anschluss an Prüfungen nach den Gebührennummern 211
bis 212 je Prüfung. | 35

213.1 | Wie Gebührennummer 213, jedoch zusätzliche Untersuchung der Bremsanlage
(Abschnitt 9.2.3 ADR). | 40 je begon-
nene Viertel-
stunde

214 | Änderung oder Neuausstellung der ADR-Zulassungsbescheinigung nach
Unterabschnitt 9.1.3.1 ohne erforderliche Prüfungen nach Abschnitt 9.1.2 ADR
(§ 14 Absatz 4 bis 6 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und
Binnenschifffahrt). | 35 je begon-
nene Viertel-
stunde

215 bis 220 | nicht vergeben |

221 | Baumusterprüfungen für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Aufsetztanks,
ortsbewegliche Tanks, UN-MEGC, Tankcontainer oder Teile eines Batterie-
Fahrzeugs (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4
ADR): |

221.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

221.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 222. |

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
bis
7.500 Liter: | Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:

222 | Prüfung vor Inbetriebnahme (P),
Gebührenhöhe abhängig vom
Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.7
bis 6.10 ADR): | | |

222.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR). | 230 | 260 | 365

222.2 | Prüfung der Ergebnisse der
zerstörungsfreien Prüfung der Schweißnähte
(Unterabschnitt 6.8.1.23 ADR). | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

222.3 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR). | 115 | 135 | 155

222.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR). | 75 | 75 | 75

222.5 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 222.1 bis 222.4. | 115 | 140 | 180

222.6 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR). | 70 bis 105 | 95 bis 140 | 115 bis 175

222.7 | Prüfung der elektrischen Ausrüstung für die
Bedienungsausrüstung der festverbundenen
Tanks (Unterabschnitt 9.1.2.1 ADR). | 115 | 140 | 180

223 | Wiederkehrende Prüfung (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | | |

223.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4,
6.13.5 ADR). | 170 bis 205 | 210 bis 260 | 250 bis 305

223.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR). | 115 | 135 | 155

223.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.13.5 ADR). | 75 | 75 | 75

223.4 | Nachprüfung der elektrischen Ausrüstung für
die Bedienungsausrüstung der
festverbundenen Tanks
(Unterabschnitt 9.1.2.3 ADR). | 75 | 75 | 75

223.5 | Sichtung der Tankakte, Erstellung des
Tankdatenblatts (Absatz 6.8.2.6.2,
6.8.2.3.1 ADR). | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

224 | Zwischenprüfung (L)
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14,
6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4, Abschnitt 6.10.4,
6.13.5 ADR). | 245 | 265 | 305



225 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 bis 6.10 ADR): | Gebühr
(EUR)

225.1 | Im Zusammenhang mit den Prüfungen vor Inbetriebnahme
durchzuführende oder wiederkehrende Funktionsprüfungen von
ausgebauten Bedienungsausrüstungen (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 ADR). | 25 je Funk-
tionsprüfung

225.2 | Inbetriebnahmeüberprüfung und außerordentliche Prüfungen
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Absatz 6.8.1.5.5 ADR).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen
oder wiederkehrenden Prüfungen erhoben. |

225.3 | Bei Tanks, die durch Trennwände unterteilt sind, wird bei der erstmaligen
Prüfung, wiederkehrenden Prüfung und der Zwischenprüfung
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14, 6.7.5.12, 6.8.2.4, 6.8.3.4,
Abschnitt 6.10.4, 6.13.5 ADR) ein Zuschlag je Abteil erhoben, sofern die
Prüfung der Abteile getrennt erfolgt. | 30

225.4 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile nach den
Gebührennummern 222.4, 223.3 und 224 bei Behältern zum Transport von
Gasen (Klasse 2). | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.5 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14
und 6.8.3.4 ADR). | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.6 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 ADR). | 65

225.7 | Änderung der Zulassungsbescheinigung (Unterabschnitt 9.1.3.1 ADR),
einschließlich eventuell erforderlicher Prüfungen. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

225.8 | Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder
der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
(Absatz 6.8.2.1.23 ADR) werden Gebühren nach Gebührennummer 226
berechnet.' |

226 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.7 und 6.8 ADR). Sind vergleichbare Prüfungen
nicht angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

227 | Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
(Unterabschnitt 6.8.2.3 ADR): |

227.1 | Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich
Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

227.2 | Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

227.3 | Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der
Baumusterzulassungsbescheinigung. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

228 | Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für
Bedienungsausrüstungen von Tanks. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde


III. Teil: Eisenbahnverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

311.1 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 2 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

311.2 | Prüfung und Erteilung einer Genehmigung für die Fortsetzung einer Beför-
derung (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

312 | Tanks der Kesselwagen (Kapitel 6.8 RID, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8
und 10 der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt): |

312.1 | Für die
- erstmalige Zulassung eines Baumusters,
- Nachträge zu Zulassungen für Änderungen oder Ergänzungen,
- Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung (Absatz 6.8.2.3.4 RID)
sowie
- Zustimmung nach Absatz 1.6.3.3.1 RID zur Weiterverwendung von Kes-
selwagen für die Beförderung von Gasen der Klasse 2
- Anordnung von Inbetriebnahmeüberprüfungen von Kesselwagen und abnehmbaren Tanks nach Absatz 6.8.1.5.5 und Unterabschnitt 1.8.7.5 RID
werden Gebühren nach dem Zeitaufwand nach der Gebührennummer 617
berechnet. |

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

411 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 5 Absatz 1 Nummer 2 der Gefahrgutverordnung
Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

3. Abschnitt: Gebühren der Behörden und Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

611 | Baumusterprüfungen für Kesselwagen, abnehmbare Tanks, ortsbewegliche
Tanks, UN-MEGC und Tankcontainer (Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14,
6.7.4.13, 6.7.5.11, 6.8.2.3, 6.9.4.4 RID): |

611.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

611.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von Kesselwagen und
abnehmbaren Tanks anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren nach
Nummer 613. |

611.3 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung von ortsbeweglichen Tanks,
UN-MEGC und Tankcontainern anfallenden Prüfungen gelten die Gebühren
nach Nummer 222. |



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
bis
50.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
50.000 Liter:

613 | Prüfungen vor Inbetriebnahme der Tanks (P), Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | |

613.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 290 | 365

613.2 | Prüfung der Ergebnisse der zerstörungsfreien Prüfung der
Schweißnähte (Absatz 6.8.2.1.23 RID). | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

613.3 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 195 | 230

613.4 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 115 | 115

613.5 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem Baumuster im
Anschluss an 613.1 bis 613.4. | 115 | 125

613.6 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.8.2.4 RID). | 95 bis 140 | 115 bis 175

614 | Wiederkehrende Prüfungen (P), Gebührenhöhe abhängig
vom Fassungsraum des Tanks (Kapitel 6.8 RID): | |

614.1 | Innere und äußere Prüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4,
6.8.3.4 RID). | 250 bis 300 | 285 bis 330

614.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 195 | 230

614.3 | Dichtheitsprüfung des Tankkörpers und der Ausrüstungsteile
und Funktionsprüfung der Ausrüstungsteile
(Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID): | |

614.3.1 | Klasse 2. | 190 | 190

614.3.2 | Klassen 3 bis 9. | 115 | 115

615 | Zwischenprüfung (L) (Unterabschnitt 6.8.2.4, 6.8.3.4 RID). | 305 | 305




Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

616 | Weitere Prüfungen: |

616.1 | Bauprüfung bei Tanks zum Transport von tiefgekühlten verflüssigten Gasen
der Klasse 2 (vakuumisolierte Behälter) (Unterabschnitt 6.7.4.14 RID). | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

616.2 | Vakuummessung des Isolierraumes (Absatz 6.8.3.4.7 RID). | 65

616.3 | Bei Eisenbahnkesselwagen, die nur mit Obenentleerung ausgerüstet sind
(z. B. Klassen 3 bis 9), werden bei den Gebührennummern 613.3, 613.4,
614.2, 614.3 und 615 nur 70 Prozent der jeweiligen Gebühr berechnet. |

616.4 | Inbetriebnahmeüberprüfungen und außerordentliche Prüfungen
(Absatz 6.8.1.5.5, 6.8.2.4.4 RID):
Für Prüfungen im Rahmen von Inbetriebnahmeüberprüfungen und
außerordentlichen Prüfungen sind Gebühren wie für die entsprechenden
erstmaligen oder wiederkehrenden Prüfungen zu entrichten. |

616.5 | Einzelne Funktionsprüfungen:
Im Zusammenhang mit den Prüfungen nach Unterabschnitt 6.8.2.4
und 6.8.3.4 RID vor Inbetriebnahme durchzuführende oder wiederkehrende
Funktionsprüfungen von ausgebauten Bedienungsausrüstungen. | 25 je Funk-
tionsprüfung

616.6 | Für die Überprüfung und Bestätigung der Befähigung des Herstellers oder
der Wartungs- oder Reparaturwerkstatt für die Ausführung von
Schweißarbeiten und den Betrieb eines Qualitätssicherungssystems für
Schweißarbeiten sowie die Anordnung zusätzlicher Prüfungen
(Absatz 6.8.2.1.23 RID) werden Gebühren nach Gebührennummer 617
berechnet.' |

617 | Für andere als die aufgeführten Prüfungen werden Gebühren für vergleichbare
Prüfungen berechnet (Kapitel 6.8 RID). Sind vergleichbare Prüfungen nicht
angegeben, werden die Gebühren nach dem Zeitaufwand berechnet. Bei
Anwendung besonderer Prüfverfahren oder einem erweiterten Prüfumfang ist
der Mehraufwand ebenfalls nach dem Zeitaufwand zu berechnen. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

618 | Getrennte Baumusterzulassung von Bedienungsausrüstungen
(Unterabschnitt 6.8.2.3 RID): |

618.1 | Begutachtung der Antragsunterlagen einschließlich
Werkstoffbescheinigungen und schweißtechnischer Unterlagen. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

618.2 | Durchführung/Untersuchung der Prüfungen am Prototyp gemäß Norm. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

618.3 | Ausstellen des Baumusterprüfberichts und der
Baumusterzulassungsbescheinigung. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

619 | Nachprüfung und Genehmigung eines betriebseigenen Prüfdienstes für
Bedienungsausrüstungen von Tanks. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde


IV. Teil: Binnenschiffsverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

701 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Bundeswasserstraßen (§ 5 Absatz 3 der Gefahrgutverordnung Straße,
Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 70 bis 2.000

702.1 | Anerkennung der ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.1 ADN). | 80 bis 320

702.2 | Aufsicht über die ADN-Sachkundigen Schulungen (Absatz 8.2.2.6.4 ADN). | 70 je Stunde

703 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung
a) von Personen für die Bescheinigung der Rohrleitungstrennung vor der
Beladung mit UN 1230 und UN 2983 und vor jeder Wiederaufnahme solcher
Transporte (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12
Buchstabe q ADN),
b) von sachkundigen Personen oder Firmen für die Reinigung von Ladetanks, in
denen Wasserstoffperoxid-Lösungen befördert wurden
(Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN),
c) für die Nachprüfung und Untersuchung der Feuerlöschgeräte, der
Feuerlöschschläuche, der Lade- und Löschschläuche (Unterabschnitt 8.1.6.1
bis 8.1.6.3 ADN),
d) für die Prüfung der elektrischen Anlagen und Geräte
(Unterabschnitt 8.1.7.1 ADN),
e) für die Prüfung der Anlagen und Geräte zum Einsatz in
explosionsgefährdeten Bereichen, der Geräte vom Typ 'begrenzte
Explosionsgefahr', Anlagen und Geräte, die Unterabschnitt 9.3.1.51,
9.3.2.51, 9.3.3.51 entsprechen, sowie der autonomen Schutzsysteme
(Unterabschnitt 8.1.7.2 ADN),
f) für die Prüfung der Übereinstimmung von Unterlagen mit den Gegebenheiten
an Bord (Absatz 9.3.1.8.4, 9.3.2.8.4, 9.3.3.8.4 ADN) und
g) für die Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von
Ladetanks und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von
Binnentankschiffen (Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). | 150 bis 1.000

704 | Anerkennung von Dokumenten nach Unterabschnitt 8.2.1.9 und 8.2.1.10 ADN. | 70 bis 140

705 | Prüfen und Eintragung eines Sichtvermerkes nach Absatz 1.6.7.2.2.2 und
Abschnitt 8.1.2 ADN. | 35 bis 70

706 | Prüfung und Ausstellung eines normalen Zulassungszeugnisses
(Abschnitt 1.16.2 und Unterabschnitt 1.16.6.3 ADN) oder Ausstellung einer
Ersatzausfertigung (Abschnitt 1.16.14 ADN). | 40 bis 200

707 | Prüfung und Verlängerung der Gültigkeitsdauer des normalen
Zulassungszeugnisses im Ausnahmefall (Abschnitt 1.16.11 ADN) oder zur
Vornahme von Änderungen im Zulassungszeugnis (Abschnitt 1.16.6 ADN). | 35 bis 150

707a | Prüfung und Ausstellung oder Einziehung der Anlage zum Zulassungszeugnis
(Unterabschnitt 1.16.2.5, 1.16.2.6 ADN). | 40 bis 200

708 | Einziehung oder Prüfung zur Änderung des normalen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.13.1 bis 1.16.13.3 ADN). | 35 bis 140

709 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 35 bis 140

710 | Prüfung und Ausstellung eines vorläufigen Zulassungszeugnisses
(Unterabschnitt 1.16.1.3 ADN). | 35 bis 140

711 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200

712 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC,
ortsbeweglichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff
(Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 70

713 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200

714 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von Stoffen
und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei blaue
Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200

715 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200

716 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200

717 | Prüfung und Eintragung der Zulassung einer Gleichwertigkeit in das
Zulassungszeugnis (Unterabschnitt 1.5.3.3 ADN). | 35

718 | Prüfung und Ausstellung eines Zulassungszeugnisses zu Versuchszwecken
(Unterabschnitt 1.5.3.2 ADN). | 550 bis 1.100

719 | nicht vergeben |

720 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 140

720.1 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 140

720.2 | nicht vergeben |

721 | Prüfung zum Nachweis über besondere Kenntnisse des ADN und zur Ausstellung
der Bescheinigungen (Unterabschnitt 8.2.2.8 ADN): |

721.1 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN (Basis) (Absatz 8.2.2.7.1.1 ADN). | 50

721.2 | Prüfung von Schulungsteilnehmern zum Erwerb der Bescheinigung über
besondere Kenntnisse des ADN (Gas/Chemie) (Absatz 8.2.2.7.2.1 ADN). | 120 bis 150

721.3 | Ausstellung der Bescheinigung über besondere Kenntnisse des ADN. | 65

722 | nicht vergeben |

723 | Prüfung und Erteilung der Zulassung alternativer Bauweisen
(Absatz 9.3.4.1.4 ADN). | 320 bis 640

724 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.1.5.0.5 ADN). | 35 bis 70

725 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung von
Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 35 bis 140

726 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 35 bis 140

727 und 728 | nicht vergeben |

729 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach
Absatz 7.2.4.2.4 ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 35 bis 70

730 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks
(Unterabschnitt 7.2.4.24 ADN). | 70 bis 140

731 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren
(Absatz 7.2.5.0.3 ADN). | 35 bis 140

732 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 35 bis 140

733 und 734 | nicht vergeben |

735 | Beaufsichtigung der Untersuchung eines Schiffes durch Untersuchungsstelle
oder Klassifikationsgesellschaft (Unterabschnitt 1.16.3.1 ADN). | 70 je Stunde

736 | Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht alle
Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können
(Absatz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 140

737 | Prüfung und Genehmigung von Ladeplänen bei der Beförderung von UN 1280
und UN 2983 (Unterabschnitt 3.2.3.1 Tabelle C Spalte 20 Bemerkung 12
Buchstabe p ADN). | 140

738 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN). | 140

739 | Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufhaltens des Schiffes in
einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN). | 140

740 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutzzone,
wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6 nicht
erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). | 140

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

801 | Prüfung zur Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme, für Beförderungen innerhalb Deutschlands auf
Wasserstraßen, die nicht Bundeswasserstraßen sind (§ 5 Absatz 1 Nummer 3
der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt). | 50 bis 2.000

802 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Trockengüterschiffen, wenn die
erforderlichen Evakuierungsmittel nicht vorhanden sind (Absatz 7.1.4.7.1 ADN). | 110

803 | Zustimmung zum Laden oder Löschen von Tankschiffen, wenn nicht alle Fragen
der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Absatz 7.2.4.10.1 ADN). | 110

804 bis 808 | nicht vergeben |

809 | Untersagung der Verwendung eines Schiffes (Unterabschnitt 1.16.13.2 ADN). | 30 bis 100

810 | nicht vergeben |

811 | Prüfung und Erteilung der Genehmigung von Arbeiten an Bord mit elektrischem
Strom oder Feuer oder wenn Funken entstehen können (Abschnitt 8.3.5 ADN). | 80 bis 200

812 | Genehmigung zum Füllen und Entleeren von Gefäßen, Tankfahrzeugen,
Kesselwagen, Großpackmitteln (IBC), Großverpackungen, MEGC, ortsbeweg-
lichen Tanks oder Tankcontainern auf dem Schiff (Unterabschnitt 7.1.4.16 ADN). | 55

813 | Genehmigung des Umladens der Ladung in ein anderes Schiff außerhalb einer
dafür zugelassenen Umschlagstelle (Unterabschnitt 7.1.4.9 und 7.2.4.9 ADN). | 80 bis 200

814 | Schriftliche Genehmigung zum Beginn von Lade- und Löscharbeiten von
Stoffen und Gegenständen der Klassen 1, 4.1 und 5.2, für die drei Kegel/drei
blaue Lichter vorgeschrieben sind, oder wenn diese Stoffe an Bord sind
(Absatz 7.1.4.8.1 ADN). | 80 bis 200

815 | Genehmigung des Be- und Entladens gemäß Unterabschnitt 7.1.6.14 ADN
Sondervorschrift HA03 und Abschnitt 3.2.1 Tabelle A Spalte 11 ADN. | 80 bis 200

816 | Genehmigung geringerer Abstände beim Stillliegen außerhalb der besonderen
Liegeplätze (Absatz 7.1.5.4.4 und 7.2.5.4.4 ADN). | 80 bis 200

817 bis 821 | nicht vergeben |

822 | Zulassung sowie Verlängerung und/oder Aufhebung einer Zulassung für die
Feststellung und Bescheinigung des Ergebnisses des Entgasens von Ladetanks
und im Bereich der Ladung befindlicher Rohrleitungen von Binnentankschiffen
(Absatz 7.2.3.7.1.6 und 7.2.3.7.2.6 ADN). | 150 bis 500

823 | nicht vergeben |

824 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.1.5.0.5
ADN). | 30 bis 55

825 | Prüfung und Auferlegung von Beschränkungen bezüglich der Einbeziehung
von Schiffen, die gefährliche Güter befördern, in großen Schubverbänden oder
Beschränkungen der Abmessungen der Verbände oder der gekuppelten Schiffe
(Unterabschnitt 7.1.5.1 ADN). | 30 bis 110

826 | Prüfung und Erteilung der Befreiung von der Pflicht des ständigen Aufenthalts
eines Sachkundigen an Bord in Hafenbecken oder zugelassenen Stellen
(Absatz 7.1.5.4.2 und 7.2.5.4.2 ADN). | 30 bis 110

827 und 828 | nicht vergeben |

829 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Abweichungen nach Absatz 7.2.4.2.4
ADN (Schiffbetriebsabfälle, Schiffbetriebsstoffe). | 30 bis 55

830 | Prüfung und Erteilung der Zulassung von Ausnahmen zum Verbot des Ladens
oder Löschens während des Löschens von Ladetanks (Unterabschnitt 7.2.4.24
ADN). | 55 bis 110

831 | Prüfung und Erteilung der Zulassung der abweichenden Kennzeichnung von
Seeschiffen, die Binnenwasserstraßen nur zeitweilig befahren (Absatz 7.2.5.0.3
ADN). | 30 bis 110

832 | Auferlegung von Beschränkungen zur Einbeziehung von Tankschiffen in großen
Schubverbänden (Unterabschnitt 7.2.5.1 ADN). | 30 bis 110

833 bis 835 | nicht vergeben |

836 | Prüfung und Zustimmung zum Entgasen an einer Annahmestelle, wenn nicht
alle Fragen der Prüfliste mit 'JA' beantwortet werden können (Ab-
satz 7.2.3.7.2.2 ADN). | 100

837 | nicht vergeben |

838 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes an einer Lade- oder
Löschstelle, bei der landseitig eine Explosionsschutzzone ausgewiesen ist, in
dieser oder unmittelbar angrenzend an diese Zone, wenn das Schiff die
Anforderungen des Absatzes 9.1.0.12.3 Buchstabe b oder c, des Unter-
abschnitts 9.1.0.51, der Absätze 9.1.0.52.1 und 9.1.0.52.2 nicht erfüllt
(Absatz 7.1.4.7.3 ADN). | 100

839 | Prüfung und Zulassung einer Ausnahme bezüglich des Aufenthalts des Schiffes
in einer von der Landanlage ausgewiesenen Explosionsschutzzone, wenn das
Schiff die Anforderungen des Absatzes 9.3.x.12.4 Buchstabe b oder c, des
Unterabschnitts 9.3.x.51, der Absätze 9.3.x.52.1 und 9.3.x.52.3 nicht erfüllt
(Absatz 7.2.4.7.1 ADN). | 100

840 | Prüfung und Genehmigung des Aufenthalts eines Schiffes in einer oder
unmittelbar angrenzend an eine landseitig ausgewiesene Explosionsschutz-
zone, wenn das Schiff die Anforderungen aus Absatz 7.1.3.51.5 und 7.1.3.51.6
nicht erfüllt (Absatz 7.1.3.51.8 ADN). | 100


V. Teil: Seeschiffsverkehr


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

901 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 3 und 4 der Gefahrgutverordnung
See). | 50 bis 2.000

902 | Erteilung der Zustimmung nach Unterabschnitt 2.10.2.6 des IMDG-Codes (§ 14
der Gefahrgutverordnung See). | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

903 | Ausstellung von Bescheini-
gungen über die Überein-
stimmung mit den besonde-
ren Vorschriften für Schiffe,
die gefährliche Güter beför-
dern (§ 15 Nummer 1 der
Gefahrgutverordnung See) | 50 bis 2000

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1001 | Prüfung und Erteilung einer Ausnahme, einschließlich der Ausfertigung oder
Verlängerung der Ausnahme (§ 7 Absatz 1 der Gefahrgutverordnung See). | 50 bis 2.000

1002 | Amtshandlungen, einschließlich Prüfungen, der in § 9 Absatz 2 der
Gefahrgutverordnung See genannten Landesbehörden, für Aufgaben, die ihnen
im IMDG-Code zugewiesen sind. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1050 | Prüfung und Erteilung einer Bescheinigung für IMO-Tanks (Absatz 6.8.3.1.3.2,
6.8.3.2.3.2, 6.8.3.3.3.2 und 6.8.3.4.3.2 IMDG-Code). | 30 je begon-
nene Viertel-
stunde

1060 | Baumusterprüfungen für ortsbewegliche Tanks und UN-MEGC
(Unterabschnitt 6.7.2.18, 6.7.3.14, 6.7.4.13 und 6.7.5.11 IMDG-Code): |

1060.1 | Prüfung der Antragsunterlagen. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

1060.2 | Für die übrigen im Rahmen der Baumusterprüfung anfallenden Prüfungen
gelten die Gebühren nach Nummer 1061. |



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr (EUR)
bis
7.500 Liter: | Gebühr (EUR)
bis
20.000 Liter: | Gebühr (EUR)
über
20.000 Liter:

1061 | Prüfung vor Inbetriebnahme, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks
(Kapitel 6.7 IMDG-Code): | | |

1061.1 | Bauprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15,
6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 230 | 260 | 365

1061.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 115 | 135 | 155

1061.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 75 | 75 | 75

1061.4 | Prüfung der Übereinstimmung mit dem
Baumuster im Anschluss an 1061.1 bis 1061.3
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 115 | 115 | 115

1061.5 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 70 bis 105 | 95 bis 140 | 115 bis 175

1062 | Wiederkehrende Prüfung, Gebührenhöhe
abhängig vom Fassungsraum des Tanks: | | |

1062.1 | Prüfung des inneren und äußeren Zustands
(Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14
und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 145 bis 175 | 180 bis 220 | 215 bis 265

1062.2 | Druckprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 115 | 135 | 155

1062.3 | Dichtheits- und Funktionsprüfung der
Ausrüstungsteile (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 75 | 75 | 75

1063 | Zwischenprüfung (Unterabschnitt 6.7.2.19,
6.7.3.15, 6.7.4.14 und 6.7.5.12 IMDG-Code). | 245 | 265 | 305



Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1064 | Sonderregelungen für Prüfungen (Kapitel 6.7 IMDG-Code): |

1064.1 | Außerordentliche Prüfungen (Unterabschnitt 6.7.2.19, 6.7.3.15, 6.7.4.14 und
6.7.5.12 IMDG-Code).
Für Prüfungen werden die Gebühren für die entsprechenden erstmaligen oder
wiederkehrenden Prüfungen erhoben. |


VI. Teil: Ortsbewegliche Druckgeräte


1. Abschnitt: Gebühren der Bundesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

vorherige Änderung nächste Änderung

1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
Artikel 491
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden
ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2
zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines
begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-
geführt wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde



1101 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 und 2
zuständige Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines
begründeten Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durch-
geführt wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

2. Abschnitt: Gebühren der Landesbehörden

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

vorherige Änderung

1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch
Artikel 491
der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert
worden
ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige
Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten
Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde



1102 | Überwachung nach den §§ 21 bis 23 der Ortsbewegliche-Druckgeräte-
Verordnung vom 29. November 2011 (BGBl. I S. 2349), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 422) geändert worden ist, des Herstellers, Bevollmächtigten, Einführers, Vertreibers, Eigen-
tümers oder Betreibers durch die nach § 20 Absatz 1 Nummer 3 zuständige
Behörde, wenn die Überwachungsmaßnahme auf Grund eines begründeten
Verdachts oder einer Beschwerde oder als Stichprobe durchgeführt wurde. | 25 je begon-
nene Viertel-
stunde

3. Abschnitt: Gebühren der Stellen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4

Gebühren-
nummer | Gebührentatbestand | Gebühr
(EUR)

1201 | Bescheinigung über die Zulassung einer Änderung nach Absatz 1.8.7.2.5
ADR/RID. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

1202 | Aufgaben nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung P 200 mit
Ausnahme des Absatzes 9 ADR/RID. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

1203 | Festlegung der Prüffristen nach Unterabschnitt 4.1.4.1 Verpackungsanweisung
P 200 Absatz 9 ADR/RID. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

1204 | Prüfung und Zulassung der Druckgefäße nach Absatz 6.2.1.4.1 ADR/RID. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

1205 | Anerkennung des Qualitätssicherungsprogramms nach Absatz 6.2.1.4.2
ADR/RID. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

1206 | Wiederkehrende Prüfungen nach den Absätzen 6.2.1.6.1 und 6.2.1.6.2 ADR/
RID. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde

1207 | Bewertung der Eignung des Herstellers nach Absatz 6.2.1.7.2 ADR/RID. | 50 je begon-
nene Viertel-
stunde