Tools:
Update via:
§ 4 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG§63V k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
|
§ 4 Springendes Personal der Luftlandetruppen
§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
Soldaten, die
- 1.
- einer springenden Einheit der Bundeswehr angehören,
- 2.
- im Fallschirmsprung ausgebildet werden,
- 3.
- zum Lehr- oder Ausbildungspersonal für die Sprungausbildung gehören,
- 4.
- mit der Erprobung oder Abnahme von Fallschirmen betraut sind,
Zitierungen von § 4 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SVG§63V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVG§63V selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 SVG§63V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1054/a15306.htm