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§ 5 - Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG§63V k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 29.06.1977 BGBl. I S. 1178; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 53-4-1 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 5 Sprungdienst



Sprungdienst ist

1.
die Übung an der Landefallgrube, an der Pendelvorrichtung oder am Sprungturm,

2.
der Fallschirmabsprung vom Zeitpunkt des Absprungs aus dem Luftfahrzeug bis zur Beendigung des Gesamtabsetzvorgangs.

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Zitierungen von § 5 Verordnung über die einmalige Unfallentschädigung gemäß § 63 des Soldatenversorgungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SVG§63V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVG§63V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 SVG§63V Springendes Personal der Luftlandetruppen
... von Fallschirmen betraut sind, sind für die Dauer des Sprungdiensts (§ 5 ) springendes Personal der ...
§ 16 SVG§63V Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes im Bereich der Bundeswehr
... die ihre Dienstobliegenheiten im Bereich der Bundeswehr verrichten, gelten die §§ 1 bis 15 ...