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§ 1 - Verordnung zur Festlegung der Nutzungsbestimmungen für die Bereitstellung von Geodaten des Bundes (GeoNutzV)

V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 547 (Nr. 14)
Geltung ab 23.03.2013; FNA: 2129-52-1 Umweltschutz

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich



Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen, unter denen Geodaten und Geodatendienste, einschließlich zugehöriger Metadaten, nach § 11 Absatz 1 und 2 des Geodatenzugangsgesetzes von den geodatenhaltenden Stellen nach § 2 Absatz 1 in Verbindung mit § 3 Absatz 8 des Geodatenzugangsgesetzes zur Verfügung gestellt werden.