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Bekanntmachung zur Änderung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages (GO-BTÄndB k.a.Abk.)


Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 1. März 2013 GO-BT Anlage 3, GO-BT Anl3 § 3a (neu)

Der Deutsche Bundestag hat in seiner 225. Sitzung am 28. Februar 2013 beschlossen, die Anlage 3 (Geheimschutzordnung) der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages in der Fassung vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237), zuletzt geändert laut Bekanntmachung vom 7. Mai 2012 (BGBl. I S. 1119), wie folgt zu ändern:

Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt:

 
„§ 3a Einsichtnahme in Verschlusssachen

Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade Streng geheim oder Geheim dürfen nur in den Räumen der Geheimregistratur eingesehen werden. Abweichend hiervon können Verschlusssachen Mitgliedern von Untersuchungsausschüssen sowie von Gremien, die auf Grund rechtlicher Grundlage regelmäßig geheim tagen, zur Einsichtnahme in ihren Büroräumen ausgegeben werden, sofern diese mit VS-Verwahrgelassen ausgestattet und die Verschlusssachen dem Bundestag zum Zwecke der Auftragserledigung dieses Gremiums zugeleitet worden sind. Satz 2 gilt für Personen entsprechend, die vom Präsidenten hierzu ermächtigt werden."


Schlussformel



Der Präsident des Deutschen Bundestages

Norbert Lammert