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Artikel 2 - Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren (ErbRSchG k.a.Abk.)
Artikel 2 Änderung der Bundesnotarordnung
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 29. März 2013 BNotO § 78, § 78b, § 78c, § 78d, § 78e
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2515) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 78 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- 2.
- § 78b Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„In das Zentrale Testamentsregister werden aufgenommen:- 1.
- Verwahrangaben zu erbfolgerelevanten Urkunden, die
- a)
- von Notaren (§ 34a Absatz 1 Satz 1 des Beurkundungsgesetzes) oder Gerichten (Absatz 4 sowie § 347 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) ab 1. Januar 2012 zu übermitteln sind,
- b)
- nach § 1 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind,
- 2.
- Mitteilungen, die nach § 9 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes zu überführen sind."
- 3.
- § 78c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird das Wort „Verwahrangaben" durch die Wörter „Angaben nach § 78b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sie benachrichtigt, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben des Nachlassgerichts und der verwahrenden Stellen erforderlich ist, unverzüglich
- 4.
- § 78d wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Auskunft" die Wörter „über Verwahrangaben" eingefügt.
- bb)
- In Satz 2 werden die Wörter „zur Ermittlung erbfolgerelevanter Urkunden" gestrichen.
- b)
- In Absatz 2 werden nach dem Wort „verwahrte" die Wörter „oder registrierte" eingefügt.
- 5.
- Dem § 78e Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die durch die Aufnahme von Mitteilungen nach § 9 Absatz 1 und 3 des Testamentsverzeichnis-Überführungsgesetzes entstehenden Kosten bleiben außer Betracht."
Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zum Schutz des Erbrechts und der Verfahrensbeteiligungsrechte nichtehelicher und einzeladoptierter Kinder im Nachlassverfahren
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 ErbRSchG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ErbRSchG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Erste Verordnung zur Änderung der Testamentsregister-Verordnung
V. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1411
Eingangsformel 1. ZTRVÄndV
... 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2255) eingefügt worden ist und Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 2 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1800; zuletzt geändert durch Artikel 44 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 3 NotAufgÜbG Änderung der Bundesnotarordnung
... III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 554) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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