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Artikel 5 - Ehrenamtsstärkungsgesetz (EhrAmtStG k.a.Abk.)
Artikel 5 Änderung des Gewerbesteuergesetzes
Das Gewerbesteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 9 Nummer 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 9 werden die Wörter „in den Vermögensstock einer Stiftung" durch die Wörter „in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 9 wird folgender Satz eingefügt:
„Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung." - c)
- Im bisherigen Satz 12 wird jeweils das Wort „Abs." durch das Wort „Absatz" ersetzt und nach dem Wort „Körperschaftsteuergesetzes" wird ein Komma und die Wörter „sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen" eingefügt.
- d)
- Im bisherigen Satz 13 werden die Wörter „oder wer" durch das Wort „oder" ersetzt.
- 2.
- Dem § 36 Absatz 8b wird folgender Satz angefügt:
„§ 9 Nummer 5 Satz 9, 10, 13 und 14 in der Fassung des Artikels 5 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) ist erstmals für den Erhebungszeitraum 2013 anzuwenden."
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Zitierungen von Artikel 5 Ehrenamtsstärkungsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 EhrAmtStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EhrAmtStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 4 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Gewerbesteuergesetzes
... der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4167), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 556) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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