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Änderung § 3 IGV-DG vom 27.06.2020
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3 IGV-DG, alle Änderungen durch Artikel 100 11. ZustAnpV am 27. Juni 2020 und Änderungshistorie des IGV-DGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3 IGV-DG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 3 IGV-DG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 100 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Nationale IGV-Anlaufstelle (zu Artikel 4 Absatz 1 und 2 IGV) | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Nationale IGV-Anlaufstelle ist das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. 2 Die nationale IGV-Anlaufstelle nimmt die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV sowie diejenigen Aufgaben wahr, mit denen sie vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern zur Durchführung der IGV beauftragt wird. | (Text neue Fassung) (1) 1 Nationale IGV-Anlaufstelle ist das Gemeinsame Melde- und Lagezentrum von Bund und Ländern im Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe. 2 Die nationale IGV-Anlaufstelle nimmt die Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV sowie diejenigen Aufgaben wahr, mit denen sie vom Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat zur Durchführung der IGV beauftragt wird. |
(2) Die nationale IGV-Anlaufstelle darf personenbezogene Daten, die ihr im Rahmen ihrer Aufgaben nach Artikel 4 Absatz 2 IGV übermittelt werden, verarbeiten und dazu an die nach den IGV und diesem Gesetz zuständigen Stellen im In- und Ausland übermitteln, soweit dies zur Umsetzung der IGV erforderlich ist. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10548/al0-98971.htm