Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 21 IGV-DG vom 15.07.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 IGV-DG, alle Änderungen durch Artikel 42 2. BRBG am 15. Juli 2016 und Änderungshistorie des IGV-DG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 21 IGV-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
§ 21 IGV-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 42 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2, § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1, § 12 Absatz 1 Satz 1, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1, § 14 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 2 Nummer 3 oder Absatz 3 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 6 Satz 1 oder Satz 2 ein Beförderungsmittel, einen Container oder einen Container-Verladeplatz nicht frei von Infektions- und Verseuchungsquellen hält,

3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 1 eine Schutzimpfung gegen Gelbfieber durchführt,

4. entgegen § 7 Absatz 3 Satz 1 einen dort genannten Impfstoff nicht verwendet,

5. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 oder § 13 Absatz 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Kapazität geschaffen und unterhalten wird,

6. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine dort genannte Erklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übergibt,

7. entgegen § 11 Absatz 1 oder § 16 Absatz 1 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

8. entgegen § 12 Absatz 2 eine Aussteigekarte nicht oder nicht rechtzeitig übergibt,

(Text alte Fassung)

9. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 3 die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

(Text neue Fassung)

9. entgegen § 12 Absatz 5 die Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

10. entgegen § 17 Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt oder

11. einer Rechtsverordnung nach § 20 Absatz 1 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.



 (keine frühere Fassung vorhanden)