Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 19 IGV-DG vom 25.07.2017

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 IfSMoG am 25. Juli 2017 und Änderungshistorie des IGV-DG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 19 IGV-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
§ 19 IGV-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Überprüfung der Schiffshygiene (zu Artikel 20 Absatz 2 und 3, Artikel 39 in Verbindung mit Anlage 3, Artikel 41 IGV)


(1) 1 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde bestimmt die Häfen, an denen der zuständige Hafenärztliche Dienst befugt ist, Bescheinigungen über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen oder Bescheinigungen über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen auszustellen oder die Gültigkeit dieser Schiffshygienebescheinigungen um bis zu einen Monat zu verlängern. 2 Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde setzt das Bundesministerium für Gesundheit in Kenntnis, welchen Häfen welche Befugnisse nach Satz 1 erteilt oder entzogen wurden. 3 Das Bundesministerium für Gesundheit übermittelt diese Angaben der Weltgesundheitsorganisation.

(2) 1 Das Bundesministerium der Verteidigung kann Häfen bestimmen, an denen die zuständige Stelle der Bundesmarine befugt ist, für Schiffe der Bundesmarine Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 auszustellen oder zu verlängern. 2 Es setzt das Bundesministerium für Gesundheit hiervon sowie von jeder diesbezüglichen Änderung in Kenntnis.

(3) Die zuständige oberste Landesgesundheitsbehörde kann allgemein anordnen, dass bestimmte Typen von Schiffen keine Schiffshygienebescheinigungen nach Absatz 1 vorzulegen haben, wenn zu erwarten ist, dass von diesen Schiffen keine oder nur geringe Gefahren für die öffentliche Gesundheit ausgehen können.

(4) 1 Wird eine Schiffshygienebescheinigung nach Absatz 1 beantragt oder wird für ein Schiff die erforderliche gültige Schiffshygienebescheinigung nach Absatz 1 nicht vorgelegt, so sind die Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes, soweit es zur Überprüfung der in Anlage 3 IGV genannten Räume und Bereiche sowie zur Überwachung angeordneter Maßnahmen erforderlich ist, berechtigt,

1. den Liegeplatz, die Zuwegung, das Schiff und seine Räume zu betreten,

2. Bücher oder sonstige Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften, Kopien oder Auszüge anzufertigen,

3. sonstige Gegenstände an Bord zu untersuchen oder Proben für eine Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen.

2 Die Schiffsführerin oder der Schiffsführer oder die sonstige Person, die die tatsächliche Gewalt über das Schiff innehat, ist verpflichtet,

1. den Beauftragten des Hafenärztlichen Dienstes das Schiff und seine Räume, Anlagen und Einrichtungen sowie sonstige Gegenstände an Bord zugänglich zu machen,

2. auf Verlangen des Hafenärztlichen Dienstes die erforderlichen Auskünfte insbesondere über den Betrieb und den Betriebsablauf einschließlich dessen Kontrolle zu erteilen und die letzte vorhandene Schiffshygienebescheinigung und sonstige Unterlagen vorzulegen; dazu zählen auch dem tatsächlichen Stand entsprechende technische Pläne.

3 Die verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder Angehörige nach § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde; Entsprechendes gilt für die Vorlage von Unterlagen.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) 1 Die Überprüfung der Schiffshygiene umfasst folgende Amtshandlungen des Hafenärztlichen Dienstes:

(Text neue Fassung)

(5) 1 Die Überprüfung der Schiffshygiene umfasst folgende individuell zurechenbare öffentliche Leistungen des Hafenärztlichen Dienstes:

1. bei der Bescheinigung über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen

a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,

b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich, und

c) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV;

2. bei der Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen

a) die Überprüfung des Schiffes, um festzustellen, dass es frei von Infektionen und Verseuchungen einschließlich Vektoren und Herden ist,

b) die Entnahme und Untersuchung von Proben, sofern erforderlich,

c) die Anordnung und Überwachung von entsprechenden Schiffshygienemaßnahmen sowie

d) die Erstellung einer höchstens sechs Monate gültigen Bescheinigung nach Anlage 3 IGV, die auch die angewandten Maßnahmen, die Gründe ihrer Anwendung und, sofern zutreffend, den Hinweis enthält, dass die Durchführung oder der Erfolg von angeordneten Maßnahmen nachgeprüft werden muss;

3. bei der Verlängerung der Gültigkeit einer Schiffshygienebescheinigung um bis zu einen Monat

a) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mittels eines Stempels in die vorhandene Bescheinigung, wenn eine Besichtigung des Schiffes im Hafen nicht durchgeführt werden kann und es keine Anzeichen für Infektionen oder Verseuchungen an Bord gibt, oder

b) die Eintragung eines Verlängerungsvermerks mittels eines Stempels in die vorhandene Bescheinigung und das Anfügen einer Anlage, die erforderliche Bekämpfungsmaßnahmen feststellt, wenn eine Besichtigung des Schiffes durchgeführt wird und die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen im Hafen nicht durchgeführt werden können.

2 Bei der Überprüfung der Schiffshygiene sind die Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation zu beachten. 3 Die Schiffshygienebescheinigung ist der Schiffsführerin oder dem Schiffsführer auszuhändigen.

(6) Der Hafenärztliche Dienst informiert die zuständige Gesundheitsbehörde des nächsten Anlaufhafens in den Fällen des Absatzes 5 Nummer 3 Buchstabe b oder wenn im nächsten Anlaufhafen die Durchführung angeordneter Schiffshygienemaßnahmen oder ihr Erfolg nachgeprüft werden muss.

vorherige Änderung

(7) 1 Für Amtshandlungen nach Absatz 5 werden von der Antrag stellenden Person zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Kosten (Gebühren und Auslagen) gemäß dem als Anlage 2 beigefügten Kostenverzeichnis erhoben. 2 Gibt es keine Antrag stellende Person, werden diese Kosten bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer des Schiffes erhoben. 3 Die Länder, in denen befugte Häfen liegen, prüfen regelmäßig die Angemessenheit der Kostensätze und schlagen gemeinsam dem Bundesministerium für Gesundheit erforderliche Änderungen vor.



(7) 1 Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 5 werden von der Antrag stellenden Person zur Deckung des Verwaltungsaufwandes Gebühren und Auslagen nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage 2 erhoben. 2 Gibt es keine Antrag stellende Person, werden die Gebühren und Auslagen bei der Eigentümerin oder beim Eigentümer des Schiffes erhoben. 3 Die Länder, in denen befugte Häfen liegen, prüfen regelmäßig die Angemessenheit der Gebühren- und Auslagensätze und schlagen gemeinsam dem Bundesministerium für Gesundheit erforderliche Änderungen vor.

(8) 1 Zu Wohnzwecken dienende Räume des Schiffes dürfen ohne Einwilligung der oder des Berechtigten zu in den Absätzen 4 und 5 genannten Zwecken nur dann betreten werden und müssen nur dann zugänglich gemacht werden, wenn dies zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Gesundheit, insbesondere zur Bekämpfung einer Seuchengefahr, erforderlich ist. 2 Satz 1 gilt außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten auch für die Betriebs- und Geschäftsräume des Schiffes. 3 Das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.