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Änderung Anlage 2 IGV-DG vom 25.07.2017

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Anlage 2 IGV-DG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.07.2017 geltenden Fassung
Anlage 2 IGV-DG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.07.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2615
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 2 (zu § 19 Absatz 7) Kostenverzeichnis


(Text neue Fassung)

Anlage 2 (zu § 18 Absatz 6 und § 19 Absatz 7) Gebührenverzeichnis


vorherige Änderung


1. | Die Gebühr für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 (Bescheinigung über die Befreiung von Schiffs-
hygienemaßnahmen)
beträgt

a) | bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und
eingesetzt sind)


aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 210 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 500 Euro,

cc) ab 10.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 645 Euro;

b) | bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen | 150 Euro,

bb) von 2.001 bis 35.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 210 Euro,

cc)
von 35.001 bis 85.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 280 Euro,

dd)
ab 85.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 370 Euro.

2.
| Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 2 (Bescheinigung über die Durchführung von Schiffshygie-
nemaßnahmen)
werden die Verwaltungsgebühren nach Nummer 1 erhoben zuzüglich

a) | bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und
eingesetzt sind)


aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 75 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 145 Euro,

cc) ab 10.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 210 Euro;

b) | bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen | 30 Euro,

bb) von 2.001 bis 35.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 60 Euro,

cc) von 35.001 bis 85.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 90 Euro,

dd) ab 85.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 120 Euro.

3.
| Für Amtshandlungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 oder 2 in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr, am Wochen-
ende
oder an einem Feiertag beträgt der Zuschlag

a) | bei Fahrgastschiffen (Schiffe, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und
eingesetzt sind)


aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 100 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 150 Euro,

cc) ab 10.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 200 Euro;

b) | bei allen anderen Schiffstypen

aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) und bei Binnenschiffen | 50 Euro,

bb) von 2.001 bis 35.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 100 Euro,

cc)
von 35.001 bis 85.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 150 Euro,

dd)
ab 85.001 Bruttoraumzahl (BRZ) | 200 Euro.

4.
| Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene
halbe Stunde um | 15 Euro.

5.
| Die Gebühr für die Amtshandlung nach § 19 Absatz 5 Nummer 3 (Verlängerung einer Schiffshygienebescheini-
gung) beträgt


a) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe a | 60 Euro,

b) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 1. |

6.
| Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 nicht
nachkommt,
so wird für jede volle Viertelstunde der Verzögerung eine zusätzliche Gebühr erhoben
in
Höhe von | 35 Euro.

7.
| Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, ärztlichen
Beurteilungen
oder der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen erhöht sich die Gebühr
je
angefangene halbe Stunde um | 50 Euro.

8.
| Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Nummer 1 und 2 beträgt | 30 Euro.




1. | Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 18 Absatz 1 bis 5
(Erteilung der freien Verkehrserlaubnis) beträgt, wenn die gesundheitlichen Verhältnisse an
Bord ermittelt werden müssen, | 75 Euro.

2. | Die Gebühr für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach §
19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
(Bescheinigung
über die Befreiung von Schiffshygienemaßnahmen) beträgt

a) | bei Schiffen, die mehr als zwölf Personen gewerblich befördern oder hierfür zugelassen und eingesetzt
sind (Fahrgastschiffe)


aa) bis 2.000 Bruttoraumzahl (BRZ) | 245 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 490 Euro,

cc) ab 10.001 BRZ | 670 Euro,

b) | bei Binnenschiffen | 120 Euro,

c) | bei
allen anderen Schiffstypen |

aa) bis 1.000 BRZ | 120 Euro,

bb) von 1.001 bis 2.000 BRZ | 180 Euro,

cc) von
2.001 bis 35.000 BRZ | 245 Euro,

dd)
von 35.001 bis 85.000 BRZ | 305 Euro,

ee)
ab 85.001 BRZ | 400 Euro.

3.
| Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 (Bescheinigung
über
die Durchführung von Schiffshygienemaßnahmen) werden die Gebühren nach Nummer 2 erhoben zu-
züglich


a) | bei Fahrgastschiffen |

aa) bis 2.000 BRZ | 90 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 155 Euro,

cc) ab 10.001 BRZ | 230 Euro,

b) | bei Binnenschiffen | 45 Euro,

c) | bei
allen anderen Schiffstypen |

aa) bis 2.000 BRZ | 45 Euro,

bb) von 2.001 bis 35.000 BRZ | 75 Euro,

cc) von 35.001 bis 85.000 BRZ | 105 Euro,

dd) ab 85.001 BRZ | 135 Euro.

4.
| Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2, die
von Montag bis Freitag
in der Zeit von 21 Uhr bis 6 Uhr, am Wochenende oder an einem Feiertag erbracht
werden,
beträgt der Zuschlag

a) | bei Fahrgastschiffen |

aa) bis 2.000 BRZ | 105 Euro,

bb) von 2.001 bis 10.000 BRZ | 210 Euro,

cc) ab 10.001 BRZ | 290 Euro,

b) | bei Binnenschiffen | 55 Euro,

c) | bei
allen anderen Schiffstypen |

aa) bis 1.000 BRZ | 55 Euro,

bb) von 1.001 bis 2.000 BRZ | 80 Euro,

cc) von
2.001 bis 35.000 BRZ | 110 Euro,

dd)
von 35.001 bis 85.000 BRZ | 135 Euro,

ee)
ab 85.001 BRZ | 175 Euro.

5.
| Die Gebühr erhöht sich durch eine Wegepauschale für Anfahrten über 15 km je angefangene
halbe Stunde um | 25 Euro.

6.
| Die Gebühr für die Verlängerung einer Schiffshygienebescheinigung nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3
beträgt


a) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a | 70 Euro,

b) | in den Fällen des § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b die Hälfte der Gebühr nach Nummer 2.

7.
| Verzögert sich die Besichtigung des Schiffes nach dem Eintreffen der oder des Beauftragten des
Hafenärztlichen Dienstes aus Gründen, die die Gebührenschuldnerin oder der Gebührenschuldner
zu vertreten hat, insbesondere weil sie oder er den Verpflichtungen nach § 19 Absatz 4 Satz 2
nicht nachkommt,
so wird für jede angefangene halbe Stunde der Verzögerung eine zusätzliche
Gebühr
erhoben in Höhe von | 40 Euro.

8.
| Für den Mehraufwand auf Grund von erforderlichen Wiederholungsuntersuchungen, auf Grund
ärztlicher Beurteilungen
oder auf Grund der Einleitung oder Durchführung sonstiger Maßnahmen
erhöht
sich die Gebühr je angefangene halbe Stunde um | 40 Euro.

9.
| Die Gebühr für eine Zweitschrift der Bescheinigungen nach § 19 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1
und
2 beträgt | 35 Euro