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§ 1 - BFD-Wahlverordnung (BFD-WahlV)

V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 592 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

§ 1 Wahlbereich



Freiwillige nach § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (Freiwillige) wählen auf Bundesebene einmal jährlich sieben Sprecherinnen oder Sprecher und sieben Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

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