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§ 2 - BFD-Wahlverordnung (BFD-WahlV)
V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 592 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 2 Bestellung des Wahlvorstandes
Die Präsidentin oder der Präsident des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (Bundesamt) bestellt spätestens einen Monat vor Beginn des Registrierungszeitraums für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher mindestens drei Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des Bundesamtes als Wahlvorstand und eine oder einen von ihnen als Vorsitzende oder Vorsitzenden.
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