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§ 3 - BFD-Wahlverordnung (BFD-WahlV)
V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 592 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 3 Wahlzeitraum
Der Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher beträgt 15 Werktage. Der Wahlvorstand legt im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundesamtes den Beginn des Wahlzeitraums fest. Die Wahl soll bis zum 15. November jeden Jahres abgeschlossen sein.
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