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§ 5 - BFD-Wahlverordnung (BFD-WahlV)
V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 592 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 5 Wahlbekanntgabe
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Wahlvorstand veröffentlicht auf einer nur für registrierte Wählerinnen und Wähler zugänglichen Internetseite unter www.bundesfreiwilligendienst.de folgende Informationen:
- 1.
- die Namen seiner Mitglieder,
- 2.
- die Personen, die Auskünfte über das Wählerverzeichnis erteilen,
- 3.
- den Zeitraum, in dem sich die Wählerin oder der Wähler registrieren kann,
- 4.
- die Frist zur Einlegung von Einsprüchen gegen das Wählerverzeichnis,
- 5.
- Hinweise zu den Kandidatinnen und Kandidaten,
- 6.
- den Zeitraum für die Wahl der Sprecherinnen und Sprecher und
- 7.
- die E-Mail-Adresse des Wahlvorstands.
(2) Bei der Veröffentlichung nach Absatz 1 ist darauf hinzuweisen, dass
- 1.
- nur Freiwillige wählen können, die als Wählerin oder Wähler registriert sind und
- 2.
- Einspruch gegen das Wählerverzeichnis nur bis zum angegebenen Zeitpunkt durch E-Mail beim Wahlvorstand eingelegt werden kann.
(3) Nach Abschluss der Wahl sind die veröffentlichten Informationen zur Wahlbekanntgabe auf dieser Internetseite unverzüglich zu löschen.
Zitierungen von § 5 BFD-WahlV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 BFD-WahlV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BFD-WahlV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 BFD-WahlV Wahlverfahren
... E-Mail ihre Bewerbungsunterlagen. Das Bundesamt veröffentlicht diese Unterlagen nach § 5 Absatz 1 Nummer 5. (4) Die Wahl wird ausschließlich über die Internetseite ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10551/a180062.htm