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§ 6 - BFD-Wahlverordnung (BFD-WahlV)
V. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 592 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 2173-2-2 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen
§ 6 Einspruch gegen das Wählerverzeichnis
(1) Freiwillige können beim Wahlvorstand Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen. Die Einspruchsfrist endet eine Woche vor Beginn des Wahlzeitraums.
(2) Über den Einspruch entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist der Einspruchsführerin oder dem Einspruchsführer durch E-Mail mitzuteilen.
(3) Ist der Einspruch begründet, berichtigt der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis.
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