Tools:
Update via:
§ 2 - MTS-Kraftstoff-Verordnung (MTSKV k.a.Abk.)
V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 595, 3245, 3304 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
| |
Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
| |
§ 2 Meldepflichtige
(1) Meldepflichtig nach § 47k Absatz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sind
- 1.
- Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise vorgeben und damit über die Preissetzungshoheit verfügen, und
- 2.
- Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten; um selbst festgesetzte Preise handelt es sich auch dann, wenn dem Betreiber die Verkaufspreise unverbindlich vorgegeben werden.
(2) Die Meldepflicht erlischt nicht dadurch, dass sich ein Meldepflichtiger
- 1.
- einer anderen Person bedient, um eine Preisänderung an der Tankstelle einzupflegen, oder
- 2.
- eines Preismelders nach § 4 Absatz 3 bedient, um eine Preisänderung an die Markttransparenzstelle nach § 47k Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu übermitteln.
(3) Jeder Meldepflichtige hat bei der Markttransparenzstelle Folgendes anzugeben:
- 1.
- seinen Namen, eine zustellungsfähige Anschrift im Inland, eine Kontaktperson, Telefonnummer,
- 2.
- und falls vorhanden, seine Firma, den Namen einer vertretungsberechtigten Person, Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10553/a180079.htm