(1) Die Markttransparenzstelle stellt einen Meldepflichtigen auf Antrag von den Pflichten zur Übermittlung der Angaben nach §
4 Absatz 1 und 2 frei, wenn
- 1.
- die betreffende Tankstelle in dem der Antragstellung vorangegangenen Kalenderjahr einen Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen von 750 Kubikmetern oder weniger hatte oder
- 2.
- für ihn die Einhaltung dieser Pflichten eine unzumutbare Härte bedeuten würde; das Vorliegen einer unzumutbaren Härte ist der Markttransparenzstelle gegenüber glaubhaft zu machen.
(2) Die Markttransparenzstelle hebt die Befreiung auf, wenn der Gesamtdurchsatz von Otto- und Dieselkraftstoffen in einem der Folgejahre mehr als 750 Kubikmeter beträgt oder keine unzumutbare Härte mehr vorliegt. Alle hierfür relevanten Tatsachen sind der Markttransparenzstelle unverzüglich zu übermitteln.