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§ 6 - MTS-Kraftstoff-Verordnung (MTSKV k.a.Abk.)
V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 595, 3245, 3304 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
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Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
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§ 6 Zulassung von Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten
Die Markttransparenzstelle erteilt auf Antrag die Zulassung eines Anbieters von Verbraucher-Informationsdiensten, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass
- 1.
- die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Daten verwendet werden, um die Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise zu informieren, und
- 2.
- die Verbraucherinformation über die bundesweit aktuellen Kraftstoffpreise
- a)
- auf Dauer angelegt ist,
- b)
- mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes veröffentlicht wird und
- c)
- nicht auf einen bestimmten Nutzerkreis beschränkt ist.
- 1.
- den Namen und die Anschrift des Antragstellers, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse,
- 2.
- die Bezeichnung des Verbraucher-Informationsdienstes,
- 3.
- den Namen einer Kontaktperson unter Angabe von deren Telefonnummer,
- 4.
- und falls vorhanden, den Namen des gesetzlichen Vertreters oder des Verantwortlichen nach § 5 des Digitale-Dienste-Gesetzes oder des § 18 Absatz 2 des Medienstaatsvertrags sowie dessen Adresse und Telefonnummer sowie, falls vorhanden, dessen Telefaxnummer und E-Mail-Adresse.
Frühere Fassungen von § 6 MTS-Kraftstoff-Verordnung
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 MTS-Kraftstoff-Verordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 MTSKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MTSKV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MTSKV Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
... Die Markttransparenzstelle stellt den nach § 6 Satz 1 zugelassenen Anbietern von Verbraucher-Informationsdiensten die jeweils aktuellen ... Sofern ein zugelassener Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten gegen die Vorgaben in § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in § 7 Absatz 2 ...
§ 7 MTSKV Information der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen
... Informationsdienstes nach folgenden Maßgaben: 1. die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erfüllen; 2. die Preisdaten sind unter Zuordnung zur ...
§ 9 MTSKV Inkrafttreten (vom 31.08.2013)
... erfasst und mindestens drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG sowie zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten und zur Änderung weiterer Gesetze
G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Artikel 27 DDGEG Änderung der MTS-Kraftstoff-Verordnung
... § 6 Satz 2 Nummer 4 der MTS-Kraftstoff-Verordnung vom 22. März 2013 (BGBl. I S. 595, 3245, 3304) werden die Wörter „§ 5 des ...
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