Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 7 - MTS-Kraftstoff-Verordnung (MTSKV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 595, 3245, 3304 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
| |

§ 7 Information der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen



(1) Die zugelassenen Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten veröffentlichen die nach § 5 Absatz 1 von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellten Grunddaten und Preisdaten mittels eines bundesweit verfügbaren Informationsdienstes nach folgenden Maßgaben:

1.
die Voraussetzungen des § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 sind zu erfüllen;

2.
die Preisdaten sind unter Zuordnung zur jeweiligen Tankstelle, verbunden mit den zur Tankstelle gehörenden Grunddaten, zu veröffentlichen;

3.
die Daten sind unverändert zu veröffentlichen; insbesondere dürfen die Daten einzelner Tankstellen oder Mineralölunternehmen nicht geändert, nicht gelöscht oder in sonstiger Weise manipuliert werden;

4.
sofern sie die Daten um zusätzliche Informationen ergänzen, sind die Daten, die von der Markttransparenzstelle zur Verfügung gestellt wurden, durch eindeutige Quellenangaben kenntlich zu machen;

5.
die Veröffentlichung ist stets aktuell zu halten und

6.
die Verbraucherinformation, insbesondere die Darstellung, darf nicht irreführend und dadurch geeignet sein, die Entscheidungsfreiheit der Verbraucherinnen und Verbraucher von Kraftstoffen zu beeinträchtigen.

(2) Jeder zugelassene Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten hat eine Beschwerdestelle einzurichten, bei der die Nutzer des Verbraucher-Informationsdienstes unzutreffende Informationen hinsichtlich der von der Markttransparenzstelle nach § 5 Absatz 1 zur Verfügung gestellten Daten melden können. Deren Kontaktdaten, wie Kontaktperson, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse, sind den Verbraucherinnen und Verbrauchern von Kraftstoffen im Zusammenhang mit der Veröffentlichung nach Absatz 1 mitzuteilen. Die Nutzermeldungen nach Satz 1 sind wöchentlich an die Markttransparenzstelle zu übermitteln. Für die Übermittlung der Nutzermeldungen über unzutreffende Informationen gilt § 4 Absatz 4 Satz 1 und 3 entsprechend.



 

Zitierungen von § 7 MTS-Kraftstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 MTSKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTSKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 MTSKV Datenweitergabe an Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten
... die jeweils aktuellen Grunddaten der Tankstellen sowie die Preisdaten zu dem in § 7 näher bestimmten Zweck zur Verfügung. (2) Die Markttransparenzstelle stellt ... gegen die Vorgaben in § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in § 7 Absatz 2 verstößt, kann die ... Vorgaben in § 6 Satz 1 Nummer 1 und 2 oder in § 7 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 oder in § 7 Absatz 2 verstößt, kann die Markttransparenzstelle von einer Weitergabe der Daten nach ...
§ 9 MTSKV Inkrafttreten (vom 31.08.2013)
... den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *) (2) Die §§ 5 und 7 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem § 4 Absatz 2 gemäß Absatz 1 Satz ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 4 Absatz 2 sowie der §§ 5 und 7 der MTS-Kraftstoff-Verordnung
B. v. 23.08.2013 BGBl. I S. 3304