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§ 9 - MTS-Kraftstoff-Verordnung (MTSKV k.a.Abk.)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 595, 3245, 3304 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
Geltung ab 29.03.2013, abweichend siehe § 9; FNA: 703-5-4 Kartellrecht
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§ 9 Inkrafttreten



(1) § 4 Absatz 2 tritt zwei Wochen nach dem Tag in Kraft, an dem die Grunddaten von mindestens 13.000 Tankstellen auf der Grundlage von § 4 Absatz 1 Satz 1 bei der Markttransparenzstelle erfasst und mindestens drei Anbieter von Verbraucher-Informationsdiensten nach § 6 Satz 1 für die Datenweitergabe zugelassen sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(2) Die §§ 5 und 7 treten drei Monate nach dem Tag in Kraft, an dem § 4 Absatz 2 gemäß Absatz 1 Satz 1 in Kraft getreten ist. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt. *)

(3) Im Übrigen tritt diese Verordnung am Tag nach der Verkündung**) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: siehe Bekanntmachung vom 23. August 2013 (BGBl. I S. 3304)
**)
Die Verkündung erfolgte am 28. März 2013.



 
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Frühere Fassungen von § 9 MTS-Kraftstoff-Verordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 31.08.2013Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 4 Absatz 2 sowie der §§ 5 und 7 der MTS-Kraftstoff-Verordnung
vom 23.08.2013 BGBl. I S. 3304

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 MTS-Kraftstoff-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 MTSKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MTSKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Sonstige
Bekanntmachung über das Inkrafttreten von § 4 Absatz 2 sowie der §§ 5 und 7 der MTS-Kraftstoff-Verordnung
B. v. 23.08.2013 BGBl. I S. 3304