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§ 2 - Pflegebedürftigenbeteiligungsverordnung (PfleBeteiligungsV)

V. v. 22.03.2013 BGBl. I S. 599 (Nr. 15)
Geltung ab 29.03.2013; FNA: 860-11-7 Sozialgesetzbuch

§ 2 Anerkannte Organisationen



Als maßgebliche Organisationen für die Wahrnehmung der Interessen und der Selbsthilfe der pflegebedürftigen und behinderten Menschen auf Bundesebene gelten:

1.
der Sozialverband Vdk Deutschland e. V.,

2.
der Sozialverband Deutschland e. V. - Bundesverband -,

3.
die Bundesarbeitsgemeinschaft SELBSTHILFE von Menschen mit Behinderung und chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.,

4.
die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben in Deutschland e. V.,

5.
die Bundesarbeitsgemeinschaft der Senioren-Organisationen e. V. und

6.
der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.



 

Zitierungen von § 2 PfleBeteiligungsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PfleBeteiligungsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PfleBeteiligungsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 PfleBeteiligungsV Anerkennung weiterer Organisationen
... für Gesundheit kann auf Antrag weitere Organisationen, die nicht Mitglied der in § 2 genannten Verbände sind, als maßgebliche Organisation auf Bundesebene anerkennen, wenn ...
§ 4 PfleBeteiligungsV Entzug der Anerkennung
... nach § 113 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Zweifel, dass eine der in § 2 genannten Organisationen oder eine der nach § 3 anerkannten Organisationen die in § 1 ...
§ 5 PfleBeteiligungsV Verfahren der Beteiligung
... Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können zur Wahrnehmung der in ... Personen benennen. Kommt innerhalb von vier Wochen nach schriftlicher Aufforderung einer in § 2 genannten oder nach § 3 anerkannten Organisation eine Einigung auf sechs sachkundige Personen ... der maßgeblichen Organisationen muss frühzeitig erfolgen. Dazu werden den in § 2 genannten und den nach § 3 anerkannten Organisationen die erforderlichen Unterlagen ... Personen haben ein Mitberatungsrecht, aber kein Stimmrecht. (3) Die in § 2 genannten und die nach § 3 anerkannten Organisationen können Themen vorschlagen, zu ...