Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2014 aufgehoben
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§ 1 - Anordnung zur Übertragung dienstrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGBefugAnO k.a.Abk.)

A. v. 19.03.2013 BGBl. I S. 604 (Nr. 15); aufgehoben durch § 3 A. v. 11.06.2014 BGBl. I S. 750; aufgehoben durch § 3 A. v. 11.06.2014 BGBl. I S. 750
Geltung ab 01.01.2013; FNA: 900-10-4-46 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 1 Befugnisse von Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten



Nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 21. November 2012 (BGBl. I S. 2299) geändert worden ist, ordnet das Bundesministerium der Finanzen auf Vorschlag des Vorstands der Deutschen Telekom AG an:

1.
Die Befugnisse einer Dienstbehörde unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG können übertragen werden auf

a)
den Betrieb Civil Servant Services/Social Matters/Health & Safety,

b)
den Betrieb Vivento,

c)
den Betrieb HR Business Services sowie

d)
den Bereich Projects- & Operations-Support der Niederlassung Personal-Betreuungsmanagement für Beamte.

2.
Die Befugnisse eines Dienstvorgesetzten unterhalb des Vorstands der Deutschen Telekom AG können übertragen werden auf

a)
die Leitung der Abteilung Civil Servant Services/Social Matters,

b)
die Leitung des Betriebs Vivento,

c)
die Leitung des Betriebs HR Business Services.



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