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Änderung § 9 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 18.03.2022

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 9 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung
§ 9 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 8 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
(heute geltende Fassung) 
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig *)

1. entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

2. entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt,

3. entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preisfeststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde legt,

4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt,

5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in einem Herstellungsprotokoll aufführt,

6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungsprotokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt,

7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im Register für die vorgeschriebene Dauer festhält,

(Text alte Fassung)

9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet oder

10.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(Text neue Fassung)

9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet,

10. ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel
vermarktet oder in Verkehr bringt oder

11.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet,

2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet,

3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt,

4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,

5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt,

6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet,

7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder

8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet.


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*) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Ersetzung in Artikel 6 Nr. 6 lit. b V. v. 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) wurde sinngemäß konsolidiert.



(heute geltende Fassung)