Tools:
Update via:
Änderung § 9 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 18.03.2022
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch, alle Änderungen durch Artikel 8 MORÄndV am 18. März 2022 und Änderungshistorie der GFlVermNVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2022 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2022 geltenden Fassung durch Artikel 8 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 9 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig *) 1. entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preisfeststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde legt, 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in einem Herstellungsprotokoll aufführt, 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungsprotokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im Register für die vorgeschriebene Dauer festhält, | |
(Text alte Fassung) 9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt. | (Text neue Fassung) 9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet, 10. ohne Zulassung nach § 6a Absatz 1 Geflügel vermarktet oder in Verkehr bringt oder 11. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt. |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt, 4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet, 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt, 6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet, 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Ersetzung in Artikel 6 Nr. 6 lit. b V. v. 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) wurde sinngemäß konsolidiert. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/10561/al164100-0.htm