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Änderung § 3 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 23.01.2019
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§ 3 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung | § 3 n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Verbot des Inverkehrbringens | |
(1) Es ist verboten, 1. entgegen Artikel 116 in Verbindung mit Anhang XIV Teil B Abschnitt III Nummer 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO) (ABl. L 299 vom 16.11.2007, S. 1) in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung, Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, das nicht oder nicht richtig in eine vorgeschriebene Güteklasse eingestuft ist, | |
(Text alte Fassung) 2. entgegen Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang VII Teil V Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, das sich nicht in einem der dort genannten Angebotszustände befindet. | (Text neue Fassung) 2. entgegen Artikel 78 Absatz 1 Buchstabe d in Verbindung mit Anhang VII Teil V Abschnitt III der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671) Geflügelfleisch sowie Zubereitungen aus Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, das sich nicht in einem der dort genannten Angebotszustände befindet. |
(2) Es ist verboten, 1. Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die einer nach Artikel 3 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 576/2011 (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 66) geändert worden ist, vorgeschriebenen Herrichtungsform nicht entsprechen, 2. Geflügelschlachtkörper zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne das Fehlen eines der in Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Organe richtig und vollständig auf dem Etikett anzugeben, 3. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 3 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 vorgeschriebenen zusätzlichen Angaben in den begleitenden Warenpapieren zu machen, 4. ganze Schlachtkörper oder Teilstücke zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 4 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannte Angabe richtig und vollständig zu machen, 5. frisches Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne Angabe des Verbrauchsdatums nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008, 6. Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig zu halten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, ohne die nach Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Angaben richtig und vollständig zu machen, 7. Geflügelschlachtkörper vorrätig zu halten, anzubieten, feilzuhalten, zu liefern, zu verkaufen oder sonst in den Verkehr zu bringen, die der in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 543/2008 genannten Anforderung an Angaben nicht entsprechen. |
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