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Änderung § 9 Verordnung über Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch vom 23.01.2019
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 23.01.2019 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 23.01.2019 geltenden Fassung durch Artikel 6 V. v. 04.01.2019 BGBl. I S. 2 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) (1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen anbietet, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein dort genanntes Erzeugnis unter einer Bezeichnung vermarktet, die den Verbraucher irreführt, 3. entgegen Artikel 8 Absatz 5 ein dort genanntes Los vermarktet oder aus einem Drittland einführt, 4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 zur Angabe der Haltungsform einen anderen Begriff verwendet, 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 auf einem Etikett die Angabe 'aus der Fettlebererzeugung' nicht aufführt, 6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen dort genannten Begriff verwendet, 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder Satz 3, Absatz 3 oder Absatz 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 gefrorene oder tiefgefrorene Hähnchen oder frische, gefrorene oder tiefgefrorene Geflügelteilstücke in der Gemeinschaft auf dem Geschäfts- oder Handelsweg vermarktet. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Handelsklassengesetzes mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 7 Absatz 1 Nummer 3 des Handelsklassengesetzes handelt, wer | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 3 Nummer 3 Buchstabe c des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig *) |
1. entgegen § 3 einen Geflügelschlachtkörper, Geflügelfleisch oder ein Teilstück zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, 2. entgegen § 4 Absatz 1 Geflügelfleisch zum Verkauf vorrätig hält, anbietet, feilhält, liefert, verkauft oder sonst in den Verkehr bringt, 3. entgegen § 5 einer Preisnotierung oder einer Preisfeststellung für Geflügelfleisch eine dort genannte Handelsklasse nicht oder nicht richtig zugrunde legt, 4. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 1 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig vornimmt, 5. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 2 eine Loskennzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig in einem Herstellungsprotokoll aufführt, 6. entgegen § 6 Absatz 1 Satz 3 ein Herstellungsprotokoll nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 7. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 1 ein Register nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt, 8. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 2 ein Ergebnis nicht im Register für die vorgeschriebene Dauer festhält, 9. entgegen § 6 Absatz 3 Satz 1 ein Los oder ein Bestandteil eines Loses vermarktet oder 10. einer vollziehbaren Anordnung nach § 8 Absatz 2 zuwiderhandelt. | |
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 36 Absatz 4 Satz 1 des Marktorganisationsgesetzes handelt, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 543/2008 der Kommission vom 16. Juni 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 des Rates hinsichtlich der Vermarktungsnormen für Geflügelfleisch (ABl. L 157 vom 17.6.2008, S. 46), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist, verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen Artikel 3 Absatz 4 Unterabsatz 1 Satz 2 erster Halbsatz eine Leber oder einen Muskelmagen nicht richtig anbietet, 2. entgegen Artikel 5 Absatz 1 ein Erzeugnis vermarktet, 3. einer vollziehbaren Anordnung nach Artikel 8 Absatz 5 zuwiderhandelt, 4. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet, 5. entgegen Artikel 11 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe nicht richtig aufführt, 6. ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 Satz 1 einen Begriff verwendet, 7. entgegen Artikel 12 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 oder 4 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig Buch führt oder 8. entgegen Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 20 Absatz 1 ein dort genanntes Hähnchen oder Geflügelstück vermarktet. --- *) Anm. d. Red.: Die nicht durchführbare Ersetzung in Artikel 6 Nr. 6 lit. b V. v. 4. Januar 2019 (BGBl. I S. 2) wurde sinngemäß konsolidiert. | |
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