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§ 1 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik (MetallTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 628 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-79 Berufliche Bildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Fachkraft für Metalltechnik wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

 
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