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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik (MetallTechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 628 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-79 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik



Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Herstellen von Bauteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach unter-
scheiden, einsetzen und entsorgen
b) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein-
schließlich der Werkzeuge sicherstellen
c) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
d) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti-
gungsverfahren herstellen
e) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen
18 
2Warten von Betriebsmitteln
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmit-
teln beachten
b) Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen
sichtprüfen, instand setzen und die Instandsetzung
veranlassen
c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen
d) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die
Durchführung dokumentieren
4 
3 Steuerungstechnik
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion
unterscheiden
2 
b) Steuerungstechnik anwenden
c) Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen
d) bei Störungen erste Maßnahmen einleiten
 3
4Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Be-
rücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen,
anwenden oder deren Einsatz veranlassen
b) Transportgut absetzen, lagern und sichern
3 
5Montieren und Demontieren
von Bauteilen und Bau-
gruppen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Be-
achtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen
zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten
b) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen montieren und demontieren
c) lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubver-
bindungen, unter Berücksichtigung der Montage-
richtlinien herstellen
d) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch
Kleben, Nieten oder Schweißen, herstellen
16  


Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Planen und Vorbereiten von
Montage- und Demontage-
prozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit überprüfen
b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme
anwenden
c) Material entsprechend dem Montageprozess vorbe-
reiten und bereitstellen
 5
2Montieren und Demontieren
von Bauteilen und Bau-
gruppen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-,
Form- und Lagetoleranzen funktionsgerecht ausrich-
ten, fixieren und sichern
b) Montagewerkzeuge, insbesondere Drehmoment-
schlüssel, und Montagehilfsmittel einstellen und
handhaben
c) Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht
sowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und
demontieren
d) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup-
pen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften
montieren
e) Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfen
f) Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern
 14
3Herstellen von Verbindungen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nie-
ten, Löten und Kleben, auch aus unterschiedlichen
Werkstoffen unter Berücksichtigung der Werkstoff-
verträglichkeit herstellen
b) lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und
Steckverbindungen unter Berücksichtigung der
Montagerichtlinien, der Werkstoffverträglichkeit und
der Toleranz herstellen
 12
4Überwachen und Optimieren
von Montage- und Demonta-
geprozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,
Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-
seitigung ergreifen
b) Montage- und Demontageschritte überprüfen und
optimieren
c) Fehler im Montage- und Demontageprozess erken-
nen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentie-
ren
 10


Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Planen und Vorbereiten von
Montage- und Demontage-
prozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 1)
a) Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der
Werkstoffe auswählen
b) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be-
rücksichtigung des Werkstoffes, auswählen und ein-
richten
c) Fügeteile entsprechend den Fügeverfahren vorberei-
ten
 4
2Montieren und Demontieren
von Metallkonstruktionen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 2)
a) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsicht-
lich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen
b) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren
sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen
c) Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung der
Werkstoffkombinationen nach Vorgaben befestigen
d) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-
toleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und
Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage
sichern
e) Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern
 4
3Trennen und Umformen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 3)
a) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und
Schablonen vorrichten
b) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell
und thermisch umformen und trennen
c) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen
und anwenden
d) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen
e) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer
Vermeidung einleiten
 5
4Fügen von Bauteilen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 4)
a) Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen
anwenden
b) Schweißnähte thermisch vorbereiten und nachbe-
handeln
c) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterla-
gen fügen
d) Bauteile, insbesondere durch Schmelzschweißver-
fahren, entsprechend den Normen und Vorschriften
fügen
e) Metallkonstruktionen, insbesondere durch Schrau-
ben, Löten und Nieten, verbinden
f) Schweiß- und Lötverbindungen sichtprüfen
 26
5Aufbereiten und Schützen
von Oberflächen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt C
Nummer 5)
a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-,
Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe-
reiten
b) Konservierungs-, Korrosionsschutz-, Beschichtungs-
und Dämmmittel unter Beachtung der Verarbeitungs-
vorschriften auftragen und prüfen
 2


Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Planen von Fertigungs-
prozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 1)
a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf
Vollständigkeit prüfen
b) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung aus-
wählen
c) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der
Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstof-
fes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstück-
geometrie festlegen
d) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück,
Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen
e) CNC-Programme mit Standardwegbefehlen erstellen
und optimieren
 4
2Einrichten von Werkzeug-
maschinen und Fertigungs-
systemen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 2)
a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und
ausrichten
b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge
spannen
c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern
d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben
e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei-
ten
f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähig-
keit überprüfen
g) Testlauf durchführen und beurteilen
 8
3Herstellen von Werkstücken
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 3)
a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der
Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen
b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit
spanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni-
schen Unterlagen unter Beachtung wirtschaftlicher
Faktoren fertigen
c) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher-
heitsvorschriften durchführen
d) Werkstücke übergeben und Fertigungstechniken er-
läutern
 20
4Überwachen und Optimieren
von Fertigungsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt D
Nummer 4)
a) Fertigungsschritte überprüfen und optimieren
b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen er-
mitteln, beheben und dokumentieren
c) maschinenbedingte Störungen beheben und Beseiti-
gung veranlassen
d) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen-
den, Ergebnisse dokumentieren
e) Optimieren von auftragsbezogenen Unterlagen ver-
anlassen
 9


Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Einrichten und Rüsten
von Trenn- oder Umform-
maschinen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 1)
a) Trenn- oder Umformverfahren produktbezogen aus-
wählen
b) Werkzeuge und Hilfsmittel unter Berücksichtigung
der Verfahren und Werkstoffe auswählen
c) Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten und um-
rüsten
d) Vormaterial prüfen und beurteilen
e) Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft
prüfen und unter Berücksichtigung der Sicherheits-
bestimmungen in Betrieb nehmen
f) spezifische Anforderungen an die zu fertigenden Pro-
dukte berücksichtigen, Testläufe fahren, Korrekturen
durchführen
 12
2Herstellen von Produkten
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 2)
a) Maß-, Form- oder Lagetoleranzen sowie Ober-
flächenbeschaffenheit prüfen
b) Produkte durch Trennen oder Umformen herstellen
c) Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern,
insbesondere Ziehgeschwindigkeit, Maßhaltigkeit
und Oberflächenqualität, überwachen
d) Störungen und Abweichungen feststellen, beseitigen
und Beseitigung veranlassen
e) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro-
duktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände-
rungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe
dokumentieren
f) Prozessdaten ermitteln und einstellen
g) Produkte übergeben und Funktionen erläutern
 14
3Überwachen und Optimieren
von Produktionsprozessen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 3)
a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen,
Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be-
seitigung ergreifen
b) Werkstoffkennwerte, insbesondere durch Zugver-
such, ermitteln
c) Fehler im Produktionsablauf erkennen, Ursachen er-
mitteln und beheben
d) Verschleißteile austauschen und deren Austausch
veranlassen
e) Zustand von Ziehwerkzeugen beurteilen, Ziehwerk-
zeuge aufbereiten und umarbeiten
 12
4Oberflächen- und Wärme-
behandlung
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt E
Nummer 4)
a) produktspezifische Oberflächenbehandlungsanlagen
und -methoden unterscheiden und Oberflächengüte
beurteilen
b) produktspezifische Wärmebehandlungsanlagen und
-methoden unterscheiden und Auswirkungen berück-
sichtigen
 3


Abschnitt F: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen
im Ausbildungsjahr
12
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation des
Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im
beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
Nummer 5)
a) Arbeiten kundenorientiert durchführen
b) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
2 
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku-
mentieren
e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
f) Korrekturmaßnahmen einleiten
 3
6 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
Nummer 6)
a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und auswerten
b) Daten und Dokumente auch unter Berücksichtigung
des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
c) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden
3 
d) Skizzen anfertigen
e) auftragsspezifische Dokumente sowie technische
Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften auswer-
ten und anwenden
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen
g) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team
situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle
Identitäten berücksichtigen
h) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
 3
7 Planen und Ausführen
der Arbeit
(§ 4 Absatz 2 Abschnitt F
Nummer 7)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel auswählen,
termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und
bereitstellen
c) Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorga-
ben planen und durchführen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen
f) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
g) Lösungsvarianten prüfen und darstellen
4 
h) im Arbeitsbereich eigenen Qualifikationsbedarf fest-
stellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen
i) Aufgaben im Team absprechen und durchführen
 2