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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik (MetallTechAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 4 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik
Abschnitt A: Gemeinsame berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Herstellen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Werk- und Hilfsstoffe ihrer Verwendung nach unter- scheiden, einsetzen und entsorgen b) Betriebsbereitschaft von Werkzeugmaschinen ein- schließlich der Werkzeuge sicherstellen c) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen d) Werkstücke durch manuelle und maschinelle Ferti- gungsverfahren herstellen e) Bauteile durch Trennen und Umformen herstellen | 18 | |
2 | Warten von Betriebsmitteln (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten mit elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmit- teln beachten b) Betriebsmittel auf mechanische Beschädigungen sichtprüfen, instand setzen und die Instandsetzung veranlassen c) Betriebsstoffe auswählen, anwenden und entsorgen d) Betriebsmittel inspizieren, pflegen, warten und die Durchführung dokumentieren | 4 | |
3 | Steuerungstechnik (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer Funktion unterscheiden | 2 | |
b) Steuerungstechnik anwenden c) Regelungs- und Steuerungskomponenten überwachen d) bei Störungen erste Maßnahmen einleiten | 3 | |||
4 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Transport-, Anschlagmittel und Hebezeuge unter Be- rücksichtigung einschlägiger Vorschriften auswählen, anwenden oder deren Einsatz veranlassen b) Transportgut absetzen, lagern und sichern | 3 | |
5 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau- gruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und unter Be- achtung ihrer Funktion nach technischen Unterlagen zur Montage und Demontage prüfen und vorbereiten b) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter- lagen montieren und demontieren c) lösbare Verbindungen, insbesondere Schraubver- bindungen, unter Berücksichtigung der Montage- richtlinien herstellen d) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Kleben, Nieten oder Schweißen, herstellen | 16 |
Abschnitt B: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Montagetechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontage- prozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit überprüfen b) Schalt- und Funktionspläne verschiedener Systeme anwenden c) Material entsprechend dem Montageprozess vorbe- reiten und bereitstellen | 5 | |
2 | Montieren und Demontieren von Bauteilen und Bau- gruppen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß-, Form- und Lagetoleranzen funktionsgerecht ausrich- ten, fixieren und sichern b) Montagewerkzeuge, insbesondere Drehmoment- schlüssel, und Montagehilfsmittel einstellen und handhaben c) Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht sowie unter Beachtung der Teilefolge montieren und demontieren d) elektrische und elektronische Bauteile und Baugrup- pen unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften montieren e) Funktionen an Baugruppen einstellen und prüfen f) Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern | 14 | |
3 | Herstellen von Verbindungen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) nichtlösbare Verbindungen, insbesondere durch Nie- ten, Löten und Kleben, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen unter Berücksichtigung der Werkstoff- verträglichkeit herstellen b) lösbare Verbindungen sichern, Stift-, Klemm- und Steckverbindungen unter Berücksichtigung der Montagerichtlinien, der Werkstoffverträglichkeit und der Toleranz herstellen | 12 | |
4 | Überwachen und Optimieren von Montage- und Demonta- geprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be- seitigung ergreifen b) Montage- und Demontageschritte überprüfen und optimieren c) Fehler im Montage- und Demontageprozess erken- nen, Ursachen ermitteln, beheben und dokumentie- ren | 10 |
Abschnitt C: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Konstruktionstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Planen und Vorbereiten von Montage- und Demontage- prozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 1) | a) Bearbeitungsverfahren unter Berücksichtigung der Werkstoffe auswählen b) Werkzeuge und Maschinen, insbesondere unter Be- rücksichtigung des Werkstoffes, auswählen und ein- richten c) Fügeteile entsprechend den Fügeverfahren vorberei- ten | 4 | |
2 | Montieren und Demontieren von Metallkonstruktionen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 2) | a) Bauteile und Baugruppen demontieren und hinsicht- lich Lage und Funktionszuordnung kennzeichnen b) Montageplatz und Baugruppen gegen Unfallgefahren sichern, Sicherheitseinrichtungen überprüfen c) Metallkonstruktionen unter Berücksichtigung der Werkstoffkombinationen nach Vorgaben befestigen d) Bauteile und Baugruppen unter Beachtung der Maß- toleranzen passen sowie durch Messen, Lehren und Sichtprüfen funktionsgerecht ausrichten und Lage sichern e) Baugruppen übergeben und Funktionen erläutern | 4 | |
3 | Trennen und Umformen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 3) | a) Bleche, Rohre oder Profile nach Zeichnungen und Schablonen vorrichten b) Bleche, Rohre oder Profile handgeführt, maschinell und thermisch umformen und trennen c) Hilfswerkzeuge nach Verwendungszweck auswählen und anwenden d) Schnittflächen- und Oberflächengüte beurteilen e) Fehler feststellen, beheben und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung einleiten | 5 | |
4 | Fügen von Bauteilen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 4) | a) Hilfskonstruktionen, Vorrichtungen und Schablonen anwenden b) Schweißnähte thermisch vorbereiten und nachbe- handeln c) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unterla- gen fügen d) Bauteile, insbesondere durch Schmelzschweißver- fahren, entsprechend den Normen und Vorschriften fügen e) Metallkonstruktionen, insbesondere durch Schrau- ben, Löten und Nieten, verbinden f) Schweiß- und Lötverbindungen sichtprüfen | 26 | |
5 | Aufbereiten und Schützen von Oberflächen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt C Nummer 5) | a) Oberflächen für das Auftragen von Konservierungs-, Korrosionsschutz- und Beschichtungsmitteln vorbe- reiten b) Konservierungs-, Korrosionsschutz-, Beschichtungs- und Dämmmittel unter Beachtung der Verarbeitungs- vorschriften auftragen und prüfen | 2 |
Abschnitt D: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Zerspanungstechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Planen von Fertigungs- prozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 1) | a) auftragsbezogene Unterlagen beschaffen und auf Vollständigkeit prüfen b) Werkzeugmaschine nach Werkstückanforderung aus- wählen c) Werkzeuge und Schneidstoffe unter Beachtung der Fertigungsverfahren, des zu bearbeitenden Werkstof- fes, der Bearbeitungsstabilität und der Werkstück- geometrie festlegen d) Fertigungsparameter in Abhängigkeit von Werkstück, Werkstoff, Werkzeug und Schneidstoff festlegen e) CNC-Programme mit Standardwegbefehlen erstellen und optimieren | 4 | |
2 | Einrichten von Werkzeug- maschinen und Fertigungs- systemen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 2) | a) Werkstückspannmittel vorbereiten, montieren und ausrichten b) Werkzeugspannmittel vorbereiten und Werkzeuge spannen c) Werkzeugkorrekturdaten ermitteln und abspeichern d) Fertigungsparameter einstellen und eingeben e) Einrichtungen für Hilfs- und Betriebsstoffe vorberei- ten f) Schutzeinrichtungen montieren und Funktionsfähig- keit überprüfen g) Testlauf durchführen und beurteilen | 8 | |
3 | Herstellen von Werkstücken (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 3) | a) Werkstücke unter Berücksichtigung der Form und der Werkstoffeigenschaften ausrichten und spannen b) Werkstücke aus verschiedenen Werkstoffen mit spanabhebenden Fertigungsverfahren nach techni- schen Unterlagen unter Beachtung wirtschaftlicher Faktoren fertigen c) Zerspanungsprozess unter Beachtung von Sicher- heitsvorschriften durchführen d) Werkstücke übergeben und Fertigungstechniken er- läutern | 20 | |
4 | Überwachen und Optimieren von Fertigungsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt D Nummer 4) | a) Fertigungsschritte überprüfen und optimieren b) Fehler im Fertigungsablauf erkennen, Ursachen er- mitteln, beheben und dokumentieren c) maschinenbedingte Störungen beheben und Beseiti- gung veranlassen d) Prüfpläne und betriebliche Prüfvorschriften anwen- den, Ergebnisse dokumentieren e) Optimieren von auftragsbezogenen Unterlagen ver- anlassen | 9 |
Abschnitt E: Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in der Fachrichtung Umform- und Drahttechnik
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Einrichten und Rüsten von Trenn- oder Umform- maschinen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 1) | a) Trenn- oder Umformverfahren produktbezogen aus- wählen b) Werkzeuge und Hilfsmittel unter Berücksichtigung der Verfahren und Werkstoffe auswählen c) Produktionsmaschinen und -anlagen rüsten und um- rüsten d) Vormaterial prüfen und beurteilen e) Maschinen und Anlagen auf Betriebsbereitschaft prüfen und unter Berücksichtigung der Sicherheits- bestimmungen in Betrieb nehmen f) spezifische Anforderungen an die zu fertigenden Pro- dukte berücksichtigen, Testläufe fahren, Korrekturen durchführen | 12 | |
2 | Herstellen von Produkten (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 2) | a) Maß-, Form- oder Lagetoleranzen sowie Ober- flächenbeschaffenheit prüfen b) Produkte durch Trennen oder Umformen herstellen c) Produktionsprozesse nach Verfahrensparametern, insbesondere Ziehgeschwindigkeit, Maßhaltigkeit und Oberflächenqualität, überwachen d) Störungen und Abweichungen feststellen, beseitigen und Beseitigung veranlassen e) Maschinen und Anlagen übergeben, dabei über Pro- duktionsprozess, Produktionsstand sowie Verände- rungen im Produktionsablauf informieren, Übergabe dokumentieren f) Prozessdaten ermitteln und einstellen g) Produkte übergeben und Funktionen erläutern | 14 | |
3 | Überwachen und Optimieren von Produktionsprozessen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 3) | a) Materialfluss im eigenen Arbeitsbereich sicherstellen, Störungen erkennen und Maßnahmen zu deren Be- seitigung ergreifen b) Werkstoffkennwerte, insbesondere durch Zugver- such, ermitteln c) Fehler im Produktionsablauf erkennen, Ursachen er- mitteln und beheben d) Verschleißteile austauschen und deren Austausch veranlassen e) Zustand von Ziehwerkzeugen beurteilen, Ziehwerk- zeuge aufbereiten und umarbeiten | 12 | |
4 | Oberflächen- und Wärme- behandlung (§ 4 Absatz 2 Abschnitt E Nummer 4) | a) produktspezifische Oberflächenbehandlungsanlagen und -methoden unterscheiden und Oberflächengüte beurteilen b) produktspezifische Wärmebehandlungsanlagen und -methoden unterscheiden und Auswirkungen berück- sichtigen | 3 |
Abschnitt F: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im Ausbildungsjahr | |
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1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht- lichen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | ||
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 5) | a) Arbeiten kundenorientiert durchführen b) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen | 2 | |
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und doku- mentieren e) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen f) Korrekturmaßnahmen einleiten | 3 | |||
6 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 6) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und auswerten b) Daten und Dokumente auch unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren c) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden | 3 | |
d) Skizzen anfertigen e) auftragsspezifische Dokumente sowie technische Unterlagen und berufsbezogene Vorschriften auswer- ten und anwenden f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen g) Gespräche mit Kunden, Vorgesetzten und im Team situationsgerecht und zielorientiert führen, kulturelle Identitäten berücksichtigen h) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen | 3 | |||
7 | Planen und Ausführen der Arbeit (§ 4 Absatz 2 Abschnitt F Nummer 7) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge, Materialien und Hilfsmittel auswählen, termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen c) Aufgaben unter Beachtung der betrieblichen Vorga- ben planen und durchführen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen f) unterschiedliche Lerntechniken anwenden g) Lösungsvarianten prüfen und darstellen | 4 | |
h) im Arbeitsbereich eigenen Qualifikationsbedarf fest- stellen, Qualifizierungsmöglichkeiten nutzen i) Aufgaben im Team absprechen und durchführen | 2 |
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