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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin (StanzMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 641 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-80 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Herstellen von Bauteilen; Montieren und Demontieren von Baugruppen,

2.
Vorbereiten der Produktion,

3.
Einrichten und Inbetriebnehmen von Stanz- und Umformmaschinen und -anlagen,

4.
Überwachen, Steuern und Optimieren von Produktionsprozessen,

5.
Anschlagen, Sichern und Transportieren;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

 
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Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 StanzMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StanzMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage StanzMechAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin
... von Bauteilen; Montieren und Demontieren von Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Materialien hinsichtlich ihrer Eigenschaften und ...   4 2 Vorbereiten der Produktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Material auf Vollständigkeit und ... und Inbetrieb- nehmen von Stanz- und Um- formmaschinen und -anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten ... Steuern und Optimieren von Produktions- prozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Materialfluss sicherstellen b) Regelungs- ... 5 Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Transportgüter anschlagen und sichern  ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... zur Brandbekämpfung ergreifen 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... 5 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Informationsquellen auswählen, Informationen ... 6 Planen und Organisieren der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung ... von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein- ...