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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin (StanzMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 641 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-80 Berufliche Bildung

Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin



Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1 Herstellen von Bauteilen;
Montieren und Demontieren
von Baugruppen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 1)
a) Materialien hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Ver-
wendung auswählen
b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke
ausrichten und spannen
c) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen durch
manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren her-
stellen
d) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu
Baugruppen fügen
e) Montage- und Demontagepläne anwenden
f) Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht
montieren
g) Baugruppen demontieren und kennzeichnen
24 
h) Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere für
Werkzeuge, und deren Veränderungen beurteilen
 4
2Vorbereiten der Produktion
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 2)
a) Material auf Vollständigkeit und Qualität prüfen
b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten
c) Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zu-
ordnen und einsetzen
d) Material zur Zuführeinheit transportieren und ausrich-
ten
e) Richt- und Vorschubsysteme vorbereiten und einstel-
len, Steuerung aktivieren
6 
3Einrichten und Inbetrieb-
nehmen von Stanz- und Um-
formmaschinen und -anlagen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 3)
a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten
an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln
beachten
b) Materialzuführ- und Abführeinrichtungen anbringen
und einstellen, Material zuführen
c) Stanz- und Umformwerkzeuge zum Einbau vorberei-
ten
d) Werkzeugeinbauraum und Werkzeuge reinigen
e) Werkzeuge, insbesondere auf Verschleiß und Be-
schädigung, sichtprüfen
f) Werkzeuge und Werkzeugkomponenten einbauen,
ausrichten, justieren und befestigen
18 
  g) Sicherheitseinrichtungen, Zusatzaggregate und
Komponenten zur Prozessüberwachung montieren,
justieren und erproben
h) Fertigungsdaten von Maschinen und Anlagen ermit-
teln, Produktionsparameter einstellen, Programm-
daten eingeben
i) Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme akti-
vieren
j) Produktion anfahren; Probelauf durchführen, Muster-
teile prüfen
k) Produktionsablauf für Serienfertigung optimieren
 18
4 Überwachen, Steuern und
Optimieren von Produktions-
prozessen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 4)
a) Materialfluss sicherstellen
b) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihren Funktio-
nen unterscheiden
6 
c) Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformmaschi-
nen und -anlagen durch Steuern, Regeln und Über-
wachen der Arbeitsbewegungen und deren Zusatz-
funktionen sicherstellen
d) Fertigungsparameter optimieren
e) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög-
lichkeit ihrer Beseitigung beurteilen und die Instand-
setzung durchführen oder veranlassen
 16
5 Anschlagen, Sichern und
Transportieren
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt A
Nummer 5)
a) Transportgüter anschlagen und sichern
b) Schrottabführungen platzieren
c) Abführungen für Fertigteile platzieren
d) Trägersysteme für Produkte am Band platzieren
e) Produkte entnehmen, reinigen und zur Weiterbearbei-
tung vorbereiten
6 
f) Nachbehandlung veranlassen
g) Qualitätssicherung und Nachverfolgbarkeit sicher-
stellen
h) Produkte für den Versand kennzeichnen und vorbe-
reiten
 6


Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Berufsbildung, Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver-
tretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli-
chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei-
ben
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
3Sicherheit und Gesundheits-
schutz bei der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar-
beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver-
hütungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um-
weltschonenden Entsorgung zuführen
5 Betriebliche und technische
Kommunikation
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 5)
a) Informationsquellen auswählen, Informationen be-
schaffen und bewerten
b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten
und anwenden sowie Skizzen anfertigen
c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs-
bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen,
auswerten und anwenden
8 
d) Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben,
Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des
Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren
e) Gespräche mit Kunden und Vorgesetzten situations-
gerecht und zielorientiert führen
f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, engli-
sche Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden
g) Informationen auch aus englischsprachigen techni-
schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver-
wenden
h) Teambesprechungen durchführen, Ergebnisse doku-
mentieren und präsentieren, kulturelle Identitäten be-
rücksichtigen
i) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen
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6 Planen und Organisieren
der Arbeit
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 6)
a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor-
gaben einrichten
b) Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern,
prüfen, transportieren und bereitstellen
c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung
technologischer, wirtschaftlicher und terminlicher
Vorgaben planen
d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter-
minverfolgung anwenden
e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden
f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen-
den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen
10 
g) Aufgaben im Team planen
h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und
bewerten
i) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt-
schaftlichkeit vergleichen
j) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie-
rungsmöglichkeiten nutzen
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7Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 3 Absatz 2 Abschnitt B
Nummer 7)
a) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein-
pflegen und auswerten
b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen
c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän-
gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
d) produktionsrelevante Daten erfassen, beurteilen und
dokumentieren
e) Wartungsintervalle beachten, Inspektion und War-
tung durchführen oder veranlassen
f) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden
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