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Anlage - Verordnung über die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin (StanzMechAusbV k.a.Abk.)
Anlage (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Stanz- und Umformmechaniker und zur Stanz- und Umformmechanikerin
Abschnitt A: Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Herstellen von Bauteilen; Montieren und Demontieren von Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) | a) Materialien hinsichtlich ihrer Eigenschaften und Ver- wendung auswählen b) Werkzeuge und Spannzeuge auswählen, Werkstücke ausrichten und spannen c) Werkstücke aus unterschiedlichen Werkstoffen durch manuelle und maschinelle Fertigungsverfahren her- stellen d) Bauteile, auch aus unterschiedlichen Werkstoffen, zu Baugruppen fügen e) Montage- und Demontagepläne anwenden f) Bauteile und Baugruppen lage- und funktionsgerecht montieren g) Baugruppen demontieren und kennzeichnen | 24 | |
h) Eigenschaften von Werkstoffen, insbesondere für Werkzeuge, und deren Veränderungen beurteilen | 4 | |||
2 | Vorbereiten der Produktion (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) | a) Material auf Vollständigkeit und Qualität prüfen b) Handhabungs- und Materialflusssysteme einrichten c) Hilfs- und Betriebsstoffe ihrer Verwendung nach zu- ordnen und einsetzen d) Material zur Zuführeinheit transportieren und ausrich- ten e) Richt- und Vorschubsysteme vorbereiten und einstel- len, Steuerung aktivieren | 6 | |
3 | Einrichten und Inbetrieb- nehmen von Stanz- und Um- formmaschinen und -anlagen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) | a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten b) Materialzuführ- und Abführeinrichtungen anbringen und einstellen, Material zuführen c) Stanz- und Umformwerkzeuge zum Einbau vorberei- ten d) Werkzeugeinbauraum und Werkzeuge reinigen e) Werkzeuge, insbesondere auf Verschleiß und Be- schädigung, sichtprüfen f) Werkzeuge und Werkzeugkomponenten einbauen, ausrichten, justieren und befestigen | 18 | |
g) Sicherheitseinrichtungen, Zusatzaggregate und Komponenten zur Prozessüberwachung montieren, justieren und erproben h) Fertigungsdaten von Maschinen und Anlagen ermit- teln, Produktionsparameter einstellen, Programm- daten eingeben i) Werkzeug- und Prozessüberwachungssysteme akti- vieren j) Produktion anfahren; Probelauf durchführen, Muster- teile prüfen k) Produktionsablauf für Serienfertigung optimieren | 18 | |||
4 | Überwachen, Steuern und Optimieren von Produktions- prozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) | a) Materialfluss sicherstellen b) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihren Funktio- nen unterscheiden | 6 | |
c) Funktionsfähigkeit von Stanz- und Umformmaschi- nen und -anlagen durch Steuern, Regeln und Über- wachen der Arbeitsbewegungen und deren Zusatz- funktionen sicherstellen d) Fertigungsparameter optimieren e) Störungs- und Fehlerursachen feststellen, die Mög- lichkeit ihrer Beseitigung beurteilen und die Instand- setzung durchführen oder veranlassen | 16 | |||
5 | Anschlagen, Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) | a) Transportgüter anschlagen und sichern b) Schrottabführungen platzieren c) Abführungen für Fertigteile platzieren d) Trägersysteme für Produkte am Band platzieren e) Produkte entnehmen, reinigen und zur Weiterbearbei- tung vorbereiten | 6 | |
f) Nachbehandlung veranlassen g) Qualitätssicherung und Nachverfolgbarkeit sicher- stellen h) Produkte für den Versand kennzeichnen und vorbe- reiten | 6 |
Abschnitt B: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitliche Richtwerte in Wochen im | |
1. bis 18. Monat | 19. bis 36. Monat | |||
1 | 2 | 3 | 4 | |
1 | Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) | a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil- dungsvertrag nennen c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen | ||
2 | Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) | a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er- läutern b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be- schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsver- tretungen und Gewerkschaften nennen d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be- triebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtli- chen Organe des ausbildenden Betriebes beschrei- ben | während der gesamten Ausbildung zu vermitteln | |
3 | Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) | a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Ar- beitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver- meidung ergreifen b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallver- hütungsvorschriften anwenden c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an- wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen | ||
4 | Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson- dere a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil- dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho- nenden Energie- und Materialverwendung nutzen d) Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer um- weltschonenden Entsorgung zuführen | ||
5 | Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) | a) Informationsquellen auswählen, Informationen be- schaffen und bewerten b) technische Zeichnungen und Stücklisten auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen c) Dokumente sowie technische Unterlagen und berufs- bezogene Vorschriften zusammenstellen, ergänzen, auswerten und anwenden | 8 | |
d) Betriebsdaten-Informations-Systeme handhaben, Daten und Dokumente unter Berücksichtigung des Datenschutzes pflegen, sichern und archivieren e) Gespräche mit Kunden und Vorgesetzten situations- gerecht und zielorientiert führen f) Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, engli- sche Fachbegriffe in der Kommunikation anwenden g) Informationen auch aus englischsprachigen techni- schen Unterlagen und Dateien entnehmen und ver- wenden h) Teambesprechungen durchführen, Ergebnisse doku- mentieren und präsentieren, kulturelle Identitäten be- rücksichtigen i) Konflikte erkennen, zur Konfliktlösung beitragen | 14 | |||
6 | Planen und Organisieren der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) | a) Arbeitsplatz unter Berücksichtigung betrieblicher Vor- gaben einrichten b) Werkzeuge und Materialien termingerecht anfordern, prüfen, transportieren und bereitstellen c) Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung technologischer, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen d) Instrumente zur Auftragsabwicklung sowie der Ter- minverfolgung anwenden e) unterschiedliche Lerntechniken anwenden f) Prüfverfahren und Prüfmittel auswählen und anwen- den, Einsatzfähigkeit von Prüfmitteln feststellen | 10 | |
g) Aufgaben im Team planen h) betriebswirtschaftlich relevante Daten erfassen und bewerten i) Lösungsvarianten prüfen, darstellen und deren Wirt- schaftlichkeit vergleichen j) eigene Qualifikationsdefizite feststellen, Qualifizie- rungsmöglichkeiten nutzen | 8 | |||
7 | Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) | a) Maschinendaten in betriebliche Datensysteme ein- pflegen und auswerten b) Ursachen von Qualitätsabweichungen feststellen c) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgän- gen im eigenen Arbeitsbereich beitragen d) produktionsrelevante Daten erfassen, beurteilen und dokumentieren e) Wartungsintervalle beachten, Inspektion und War- tung durchführen oder veranlassen f) betriebliches Qualitätssicherungssystem anwenden | 12 |
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