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§ 3 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin (FertigMechAusbV k.a.Abk.)

V. v. 02.04.2013 BGBl. I S. 648 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2013; FNA: 806-22-1-81 Berufliche Bildung

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild



(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Unterscheiden und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen,

2.
Einrichten von Maschinen und technischen Systemen,

3.
Herstellen von Bauteilen,

4.
Herstellen von Fügeverbindungen,

5.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,

6.
Montieren, Anschließen und Prüfen von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen,

7.
Überwachen und Optimieren von Montage- und Demontageprozessen,

8.
Anwenden von Steuerungstechnik,

9.
Prüfen und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten,

10.
Anschlagen, Sichern und Transportieren,

11.
Warten von Maschinen und technischen Systemen;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren der Arbeit,

7.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.



 

Zitierungen von § 3 Verordnung über die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 FertigMechAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FertigMechAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage FertigMechAusbV (zu § 3 Absatz 1 Satz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fertigungsmechaniker und zur Fertigungsmechanikerin
... und Zuordnen von Werk-, Hilfs- und Betriebsstoffen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 1) a) Werkstoffeigenschaften und deren ... von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 2) a) Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten ... 8   3 Herstellen von Bauteilen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 3) a) Fertigungsverfahren auswählen b) ... von Fügever- bindungen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 4) a) Fügeverfahren unter Beachtung ... und Demontieren von Bauteilen und Bau- gruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 5) a) Bauteile und Baugruppen identifizieren und nach ... von elektrischen und elektronischen Bauteilen und Baugruppen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 6) a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren  ... und Optimieren von Montage- und Demon- tageprozessen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 7) a) betriebliche Materialflusssysteme unterscheiden ... von Steuerungs- technik (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 8) a) Regelungs- und Steuerungssysteme in ihrer ... und Einstellen von Funktionen an Baugruppen oder von Gesamtprodukten (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 9) a) Funktionen von Bauteilen und Baugruppen ... Sichern und Transportieren (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 10) a) Transport- und Anschlagmittel sowie Hebezeuge ... von Maschinen und technischen Systemen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt A Nummer 11) a) Maschinen und technische Systeme nach Wartungs- ... 1 Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 1) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere ... 2 Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 2) a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 3) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am ... 4 Umweltschutz (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 4) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen ... 5 Betriebliche und technische Kommunikation (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 5) a) Informationsquellen auswählen, Informationen ... und Organisieren der Arbeit (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 6) a) Arbeitsabläufe unter Beachtung ... Durchführen von qualitäts- sichernden Maßnahmen (§ 3 Absatz 2 Abschnitt B Nummer 7) a) betriebliche Qualitätssicherungssysteme im ...