Artikel 4 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IndEmissRLUG k.a.Abk.)

G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753 (Nr. 17); Geltung ab 02.05.2013, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 4 Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 UmwRG § 1

In § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, werden die Wörter „die nach der Spalte 1 des Anhangs der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen einer Genehmigung bedürfen" durch die Wörter „die in Spalte c des Anhangs 1 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen mit dem Buchstaben G gekennzeichnet sind" und die Wörter „Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8)" durch die Wörter „Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 IndEmissRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndEmissRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes
B. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 753
Bekanntmachung UmwRGNB
... vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), 7. den am 2. Mai 2013 in Kraft tretenden Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes. Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz ...


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