Artikel 5 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IndEmissRLUG k.a.Abk.)

G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753 (Nr. 17); Geltung ab 02.05.2013, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 5 Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 NiSG § 6

In § 6 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das durch Artikel 7 des Gesetzes vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 52 Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7" durch die Wörter „§ 52 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2, 3 und 5 bis 7" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 5 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 5 IndEmissRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in IndEmissRLUG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Medizinprodukte-EU-Anpassungsgesetz (MPEUAnpG)
G. v. 28.04.2020 BGBl. I S. 960; zuletzt geändert durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087
Artikel 9a MPEUAnpG Änderung des Gesetzes zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
... Strahlung bei der Anwendung am Menschen vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2433), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734 ) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „(3) Die Vorschriften des ...


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