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Artikel 6 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen (IndEmissRLUG k.a.Abk.)
G. v. 08.04.2013 BGBl. I S. 734, 3753 (Nr. 17); Geltung ab 02.05.2013, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 6 Änderung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
Artikel 6 wird in 5 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 2. Mai 2013 UVPG § 5, § 14f, § 21, Anlage 1
Das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „nach Beginn des Verfahrens für erforderlich hält," die Wörter „berät und" eingefügt.
- bb)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 8 Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden." - cc)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Das Ergebnis der Besprechung ist von der zuständigen Behörde zu dokumentieren. Mit der Unterrichtung wird entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens der Inhalt und Umfang der beizubringenden Unterlagen festgelegt."
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Die zuständige Behörde berät den Träger des Vorhabens auch nach der Unterrichtung gemäß Absatz 1, soweit dies für eine zügige und sachgerechte Durchführung des Verfahrens zweckmäßig ist."
- 2.
- § 14f Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Sachverständige, betroffene Gemeinden, nach § 14j Absatz 1 zu beteiligende Behörden, nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes anerkannte Umweltvereinigungen sowie sonstige Dritte können hinzugezogen werden." - 3.
- § 21 Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Wortlaut vor Nummer 1 wird die Angabe „Nummer 1" durch die Wörter „Satz 1 Nummer 1" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- die Pflichten von Vorhabenträgern und Dritten,
- a)
- Behörden und die Öffentlichkeit zu informieren,
- b)
- Behörden Unterlagen vorzulegen,
- c)
- Behörden technische Ermittlungen und Prüfungen zu ermöglichen sowie ihnen dafür Arbeitskräfte und technische Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen,".
- cc)
- Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 2a eingefügt:
- „2a.
- die behördlichen Befugnisse,
- a)
- technische Ermittlungen und Prüfungen vorzunehmen,
- b)
- während der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
- c)
- bei Erforderlichkeit zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung Wohnräume und außerhalb der Betriebszeit Betriebsräume sowie unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke zu betreten,
- d)
- jederzeit Anlagen zu betreten sowie Grundstücke, die nicht unmittelbar zugehörige befriedete Betriebsgrundstücke nach den Buchstaben b und c sind,".
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird durch Satz 1 Nummer 2a Buchstabe c eingeschränkt."
- 4.
- Die Anlage 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1.1.2 wird in der Spalte „Vorhaben" das Komma durch ein Semikolon ersetzt.
- b)
- Die Nummern 1.1.3 bis 1.5.2 werden durch die folgenden Nummern 1.2 bis 1.5 ersetzt:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
„1.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm- wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, Gasturbinenanlage, Verbrennungs- motoranlage, sonstige Feuerungsanlage), einschließlich des jeweils zugehöri- gen Dampfkessels, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen und Notstromaggregate, durch den Einsatz von | ||
1.2.1 | Kohle, Koks einschließlich Petrolkoks, Kohlebriketts, Torfbriketts, Brenntorf, naturbelassenem Holz, emulgiertem Naturbitumen, Heizölen, ausgenommen Heizöl EL, mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 MW bis weniger als 50 MW, | S | |
1.2.2 | gasförmigen Brennstoffen (insbesondere Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Synthesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klär- gas, Biogas), ausgenommen naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff, mit einer Feuerungswärmeleis- tung von | ||
1.2.2.1 | 10 MW bis weniger als 50 MW, | S | |
1.2.2.2 | 1 MW bis weniger als 10 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gastur- binenanlagen, | S | |
1.2.3 | Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen oder Pflanzenölmethylestern, naturbelassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärme- leistung von | ||
1.2.3.1 | 20 MW bis weniger als 50 MW, | S | |
1.2.3.2 | 1 MW bis weniger als 20 MW, bei Verbrennungsmotoranlagen oder Gasturbi- nenanlagen, | S | |
1.2.4 | anderen als in Nummer 1.2.1 oder 1.2.3 genannten festen oder flüssigen Brenn- stoffen mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.2.4.1 | 1 MW bis weniger als 50 MW, | A | |
1.2.4.2 | 100 KW bis weniger als 1 MW; | S | |
1.3 | (weggefallen) | ||
1.4 | Errichtung und Betrieb einer Verbrennungsmotoranlage oder Gasturbinenanlage zum Antrieb von Arbeitsmaschinen für den Einsatz von | ||
1.4.1 | Heizöl EL, Dieselkraftstoff, Methanol, Ethanol, naturbelassenen Pflanzenölen, Pflanzenölmethylestern Koksofengas, Grubengas, Stahlgas, Raffineriegas, Syn- thesegas, Erdölgas aus der Tertiärförderung von Erdöl, Klärgas, Biogas, natur- belassenem Erdgas, Flüssiggas, Gasen der öffentlichen Gasversorgung oder Wasserstoff mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
1.4.1.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.4.1.2 | 50 MW bis 200 MW, | A | |
1.4.1.3 | 1 MW bis weniger als 50 MW, ausgenommen Verbrennungsmotoranlagen für Bohranlagen, | S | |
1.4.2 | anderen als in Nummer 1.4.1 genannten Brennstoffen mit einer Feuerungs- wärmeleistung von | ||
1.4.2.1 | mehr als 200 MW, | X | |
1.4.2.2 | 50 MW bis 200 MW | A | |
1.4.2.3 | 1 MW bis weniger als 50 MW; | S | |
1.5 | (weggefallen)". |
- c)
- In Nummer 2.5 wird in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Schmelzleistung" durch das Wort „Schmelzkapazität" ersetzt.
- d)
- Die Nummern 2.6 bis 2.6.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
„2.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zum Brennen keramischer Erzeugnisse (einschließlich Anlagen zum Blähen von Ton) mit einer Produktionskapazität von | ||
2.6.1 | 75 t oder mehr je Tag, | A | |
2.6.2 | weniger als 75 t je Tag, soweit der Rauminhalt der Brennanlage 4 m³ oder mehr beträgt oder die Besatzdichte mehr als 100 kg je Kubikmeter Rauminhalt der Brennanlage beträgt, ausgenommen elektrisch beheizte Brennöfen, die diskon- tinuierlich und ohne Abluftführung betrieben werden; | S". |
- e)
- In Nummer 3.2 werden in der Spalte „Vorhaben" die Wörter „Anlage zur Gewinnung von Roheisen" durch die Wörter „Anlage zur Herstellung oder zum Erschmelzen von Roheisen" ersetzt.
- f)
- In Nummer 3.3 werden in der Spalte „Vorhaben" nach den Wörtern „Anlage zur Herstellung" die Wörter „oder zum Erschmelzen" eingefügt und wird das Wort „Schmelzleistung" durch das Wort „Schmelzkapazität" ersetzt.
- g)
- In Nummer 3.5 wird in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Schmelzleistung" durch das Wort „Schmelzkapazität" ersetzt.
- h)
- In Nummer 3.6 werden in der Spalte „Vorhaben" die Wörter „zum Warmwalzen von Stahl" durch die Wörter „zur Umformung von Stahl durch Warmwalzen" ersetzt.
- i)
- In Nummer 3.7 wird in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Produktionsleistung" durch die Wörter „Verarbeitungskapazität an Flüssigmetall" ersetzt.
- j)
- In Nummer 3.7.1 wird in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Gusseisen" gestrichen.
- k)
- In den Nummern 3.7.2 und 3.7.3 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Gussteilen" gestrichen.
- l)
- In Nummer 3.8 wird in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Verarbeitungsleistung" durch das Wort „Verarbeitungskapazität" ersetzt.
- m)
- In den Nummern 3.13, 6.2, 7.14, 7.15 und 7.16 wird in der Spalte „Vorhaben" jeweils das Wort „Produktionsleistung" durch das Wort „Produktionskapazität" ersetzt.
- n)
- In den Nummern 3.14, 7.13, 7.14.2 und 7.15.2 wird in der Spalte „Vorhaben" jeweils das Wort „Leistung" durch das Wort „Kapazität" ersetzt.
- o)
- Die Nummern 7.17 bis 7.17.2 werden durch folgende Nummern 7.17 bis 7.17.3 ersetzt:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
„7.17 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Gemüsekonserven mit einer Produktionskapazität von | ||
7.17.1 | 600 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf- einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.17.2 | 300 t Konserven oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander- folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.17.3 | 10 t bis weniger als den in den Nummern 7.17.1 oder 7.17.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Konserven je Tag und unter den dort genannten Voraus- setzungen im Übrigen, ausgenommen Anlagen zum Sterilisieren oder Pasteuri- sieren dieser Nahrungsmittel in geschlossenen Behältnissen; | S". |
- p)
- In Nummer 7.18 wird die Spalte „Vorhaben" wie folgt gefasst:
„Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Futtermittelerzeugnissen aus tierischen Rohstoffen, soweit in einer solchen Anlage eine fabrikmäßige Herstellung von Tierfutter durch Erwärmen der Bestandteile tierischer Herkunft erfolgt,". - q)
- In den Nummern 7.19 und 7.20 wird jeweils in der Spalte „Vorhaben" das Wort „Verarbeitungsleistung" durch das Wort „Verarbeitungskapazität" ersetzt.
- r)
- Die Nummern 7.22 bis 7.24.2 werden durch folgende Nummern 7.22 bis 7.24.3 ersetzt:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
„7.22 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Braumalz (Mälzerei) mit einer Produktionskapazität von | ||
7.22.1 | 600 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 auf- einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.22.2 | 300 t Darrmalz oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinander- folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.22.3 | weniger als den in den Nummern 7.22.1 oder 7.22.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Darrmalz je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; | S | |
7.23 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stärkemehlen mit einer Produktionskapazität von | ||
7.23.1 | 600 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.23.2 | 300 t Stärkemehlen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 auf- einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.23.3 | 1 t bis weniger als den in den Nummern 7.23.1 oder 7.23.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Stärkemehle je Tag und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen; | S | |
7.24 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung oder Raffination von Ölen oder Fetten aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von | ||
7.24.1 | 600 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.24.2 | 300 t Fertigerzeugnissen oder mehr je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.24.3 | weniger als den in den Nummern 7.24.1 oder 7.24.2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Fertigerzeugnisse je Tag mit Hilfe von Extraktionsmitteln und unter den dort genannten Voraussetzungen im Übrigen, soweit die Menge des einge- setzten Extraktionsmittels 1 t oder mehr je Tag beträgt; | S". |
- s)
- Die Nummern 7.26 bis 7.29.2 werden durch folgende Nummern 7.26 bis 7.29.2 ersetzt:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
„7.26 | Errichtung und Betrieb einer Brauerei mit einer Produktionskapazität von | ||
7.26.1 | 6.000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an nicht mehr als 90 auf- einanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.26.2 | 3.000 hl Bier oder mehr je Tag, wenn die Brauerei an mehr als 90 aufeinander- folgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.26.3 | 200 hl bis weniger als den in den Nummern 7.26.1 oder 7.26.2 angegebenen Kapazitäten für Hektoliter Bier je Tag und unter den dort genannten Vorausset- zungen im Übrigen; | S | |
7.27 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus tierischen Rohstoffen, ausgenommen Milch, mit einer Produktionskapazität von | ||
7.27.1 | 75 t Süßwaren oder Sirup oder mehr je Tag, | A | |
7.27.2 | 50 kg bis weniger als 75 t Süßwaren oder Sirup je Tag bei Herstellung von Lakritz; | S | |
7.28 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Süßwaren oder Sirup aus pflanzlichen Rohstoffen mit einer Produktionskapazität von | ||
7.28.1 | 600 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an nicht mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.28.2 | 300 t oder mehr Süßwaren oder Sirup je Tag, wenn die Anlage an mehr als 90 aufeinanderfolgenden Tagen im Jahr in Betrieb ist, | A | |
7.28.3 | 50 kg bis weniger als den in den Nummern 7.28.1 oder 7.28. 2 angegebenen Kapazitäten für Tonnen Süßwaren je Tag und unter den dort genannten Voraus- setzungen im Übrigen bei Herstellung von Kakaomasse aus Rohkakao oder bei thermischer Veredelung von Kakao- oder Schokoladenmasse; | S | |
7.29 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Behandlung oder Verarbeitung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen mit einer Produktionskapazi- tät als Jahresdurchschnittswert von | ||
7.29.1 | 200 t Milch oder mehr je Tag, | A | |
7.29.2 | 5 t bis weniger als 200 t Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen je Tag bei Sprühtrocknern; | S". |
- t)
- Die Nummern 8.1 bis 8.2 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
„8.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung oder Verwertung fester, flüssiger oder in Behältern gefasster gasförmiger Abfälle, Deponiegas oder an- derer gasförmiger Stoffe mit brennbaren Bestandteilen durch | ||
8.1.1 | thermische Verfahren, insbesondere Entgasung, Plasmaverfahren, Pyrolyse, Vergasung, Verbrennung oder eine Kombination dieser Verfahren | ||
8.1.1.1 | bei gefährlichen Abfällen, | X | |
8.1.1.2 | bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von 3 t Abfällen oder mehr je Stunde, | X | |
8.1.1.3 | bei nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität von weniger als 3 t Abfällen je Stunde, | A | |
8.1.2 | Verbrennen von Altöl oder Deponiegas in einer Verbrennungsmotoranlage mit einer Feuerungswärmeleistung von | ||
8.1.2.1 | 50 MW oder mehr, | A | |
8.1.2.2 | 1 MW bis weniger als 50 MW, | A | |
8.1.2.3 | weniger als 1 MW, | S | |
8.1.3 | Abfackeln von Deponiegas oder anderen gasförmigen Stoffen, ausgenommen über Notfackeln, die für den nicht bestimmungsgemäßen Betrieb erforderlich sind; | S | |
8.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Erzeugung von Strom, Dampf, Warm- wasser, Prozesswärme oder erhitztem Abgas in einer Verbrennungseinrichtung (wie Kraftwerk, Heizkraftwerk, Heizwerk, sonstige Feuerungsanlage), einschließ- lich zugehöriger Dampfkessel, durch den Einsatz von - gestrichenem, lackiertem oder beschichtetem Holz oder - Sperrholz, Spanplatten, Faserplatten oder sonst verleimtem Holz sowie daraus anfallenden Resten, soweit keine Holzschutzmittel aufgetragen oder infolge einer Behandlung enthalten sind oder Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten, mit einer Feuerungswärmeleistung von". |
- u)
- Die Nummern 8.3 bis 8.6.3 werden durch die folgenden Nummern 8.3. bis 8.6.3 ersetzt:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
„8.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von gefähr- lichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | ||
8.3.1 | 10 t oder mehr je Tag, | X | |
8.3.2 | 1 t bis weniger als 10 t je Tag; | S | |
8.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von | ||
8.4.1 | nicht gefährlichen Abfällen, soweit nicht durch Nummer 8.4.2 erfasst, mit einer Durchsatzkapazität an Einsatzstoffen von | ||
8.4.1.1 | 50 t oder mehr je Tag, | A | |
8.4.1.2 | 10 t bis weniger als 50 t je Tag, | S | |
8.4.2 | Gülle, soweit die Behandlung ausschließlich durch anaerobe Vergärung (Bio- gaserzeugung) erfolgt, mit einer Durchsatzkapazität von | ||
8.4.2.1 | 50 t oder mehr je Tag, | A | |
8.4.2.2 | weniger als 50 t je Tag, soweit die Produktionskapazität von Rohgas 1,2 Mio. Normkubikmeter je Jahr oder mehr beträgt; | S | |
8.5 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi- dation, von gefährlichen Abfällen; | X | |
8.6 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur chemischen Behandlung, insbesondere zur chemischen Emulsionsspaltung, Fällung, Flockung, Neutralisation oder Oxi- dation, von nicht gefährlichen Abfällen mit einer Durchsatzkapazität an Einsatz- stoffen von | ||
8.6.1 | 100 t oder mehr je Tag, | X | |
8.6.2 | 50 t bis weniger als 100 t je Tag, | A | |
8.6.3 | 10 t bis weniger als 50 t je Tag; | S". |
- v)
- Die Nummern 8.7 bis 8.9. werden wie folgt gefasst:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
„8.7 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur zeitweiligen Lagerung von Abfällen, ausgenommen die zeitweilige Lagerung bis zum Einsammeln auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle, bei | ||
8.7.1 | Eisen- oder Nichteisenschrotten, einschließlich Autowracks, mit einer Gesamt- lagerkapazität von | ||
8.7.1.1 | 1.500 t oder mehr, | A | |
8.7.1.2 | 100 t bis weniger als 1.500 t, | S | |
8.7.2 | gefährlichen Schlämmen mit einer Gesamtlagerkapazität von | ||
8.7.2.1 | 50 t oder mehr, | A | |
8.7.2.2 | 30 t bis weniger als 50 t; | S | |
8.8 | (weggefallen) | ||
8.9 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Lagerung von Abfällen über einen Zeit- raum von jeweils mehr als einem Jahr, bei". |
- w)
- Die Nummern 9 bis 9.8.2 werden durch die folgenden Nummern 9 bis 9.4.2 ersetzt:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
„9. | Lagerung von Stoffen und Gemischen: | ||
9.1 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Stoffen oder Gemischen, die bei einer Temperatur von 293,15 Kelvin einen absoluten Dampf- druck von mindestens 101,3 Kilopascal und einen Explosionsbereich mit Luft haben (brennbare Gase), in Behältern oder von Erzeugnissen, die diese Stoffe oder Gemische z. B. als Treibmittel oder Brenngas enthalten, dient, ausgenom- men Erdgasröhrenspeicher und Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, | ||
9.1.1 | soweit es sich nicht ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von jeweils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.1.1.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.1.1.2 | 30 t bis weniger als 200.000 t, | A | |
9.1.1.3 | 3 t bis weniger als 30 t, | S | |
9.1.2 | soweit es sich ausschließlich um Einzelbehältnisse mit einem Volumen von je- weils nicht mehr als 1.000 cm³ handelt, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.1.2.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.1.2.2 | 30 t bis weniger als 200.000 t; | S | |
9.2 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Flüssigkeiten dient, ausgenommen Anlagen, die von Nummer 9.3 erfasst werden, soweit | ||
9.2.1 | die Flüssigkeiten einen Flammpunkt von 373,15 Kelvin oder weniger haben, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.2.1.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.2.1.2 | 50.000 t bis weniger als 200.000 t, | A | |
9.2.1.3 | 10.000 t bis weniger als 50.000 t, | S | |
9.2.2 | die Flüssigkeiten einen Flammpunkt unter 294,15 Kelvin haben und deren Siedepunkt bei Normaldruck (101,3 Kilopascal) über 293,15 Kelvin liegt, mit einem Fassungsvermögen von 5.000 t bis weniger als 10.000 t; | S | |
9.3 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von im Anhang 2 (Stoff- liste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung genannten Stoffen dient, mit einer Lagerkapazität von | ||
9.3.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.3.2 | den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verord- nung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen bis weniger als 200.000 t, | A | |
9.3.3 | den in Spalte 3 bis weniger als den in Spalte 4 des Anhangs 2 (Stoffliste zu Nummer 9.3 Anhang 1) der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen in der jeweils geltenden Fassung ausgewiesenen Mengen; | S | |
9.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage, die der Lagerung von Erdöl, petro- chemischen oder chemischen Stoffen oder Erzeugnissen dient, ausgenommen Anlagen, die von den Nummern 9.1, 9.2 oder 9.3 erfasst werden, mit einem Fassungsvermögen von | ||
9.4.1 | 200.000 t oder mehr, | X | |
9.4.2 | 25.000 t bis weniger als 200.000 t; | A". |
- x)
- Die Nummern 10.4 bis 10.4.3 werden wie folgt gefasst:
Nr. | Vorhaben | Sp. 1 | Sp. 2 |
„10.4 | Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Vorbehandlung (Waschen, Bleichen, Mercerisieren) oder zum Färben von Fasern oder Textilien mit | ||
10.4.1 | einer Verarbeitungskapazität von 10 t Fasern oder Textilien oder mehr je Tag, | A | |
10.4.2 | einer Färbekapazität von 2 t bis weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei Anlagen zum Färben von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Färbe- beschleunigern einschließlich Spannrahmenanlagen, ausgenommen Anlagen, die unter erhöhtem Druck betrieben werden, | S | |
10.4.3 | einer Bleichkapazität von weniger als 10 t Fasern oder Textilien je Tag bei An- lagen zum Bleichen von Fasern oder Textilien unter Verwendung von Chlor oder Chlorverbindungen; | S". |
- y)
- In Nummer 15.1 werden in der Spalte „Vorhaben" die Wörter „ein schließlich" durch das Wort „einschließlich" und nach dem Wort „Rechtsverordnung" das Semikolon durch ein Komma ersetzt.
- z)
- In Nummer 15.2 werden in der Spalte „Sp. 1" die Angabe „X" eingefügt und in der Spalte „Sp. 2" die Angabe „X" gestrichen.
Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 IndEmissRLUG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
IndEmissRLUG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung, des Abwasserabgabengesetzes und der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 02.09.2014 BGBl. I S. 1474
Eingangsformel AbwVuaÄndV *
... die Umweltverträglichkeitsprüfung, von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu ...
Verordnung zur Entlastung der nichtöffentlichen Betriebe, die Wasser gewinnen sowie Wasser oder Abwasser in Gewässer einleiten, von Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz und zur Änderung der Rohrfernleitungsverordnung
V. v. 14.08.2013 BGBl. I S. 3231
Eingangsformel UStatEntlVuaÄndV
... vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), von denen Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu ... Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neu gefasst, Absatz 4 Satz 1 Nummer 2a durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) ...
Verordnung zur Umsetzung von Artikel 14 der Richtlinie zur Energieeffizienz und zur Änderung weiterer umweltrechtlicher Vorschriften
V. v. 28.04.2015 BGBl. I S. 670
Eingangsformel KNV-VEV
... 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, der zuletzt durch Artikel 6 Nummer 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734, 3753) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Bekanntmachung der Neufassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung
B. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 540
Bekanntmachung UVPGNB 2021
... vom 21. Januar 2013 (BGBl. I S. 95), 13. den am 2. Mai 2013 in Kraft getretenen Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734 ), 14. den am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom 23. ...
Standortauswahlgesetz (StandAG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2553
Artikel 5 StandAG Folgeänderungen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) geändert worden ist, werden nach Nummer 1.14 ...
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