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Änderung Artikel 3 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 02.05.2013

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.05.2013 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 02.05.2013 geltenden Fassung
durch B. v. 07.10.2013 BGBl. I S. 3753

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 3 Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes


Das Kreislaufwirtschaftsgesetz vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) wird wie folgt geändert:

1. § 43 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 8 wird wie folgt gefasst:

'8. bei bestimmten Ereignissen der Betreiber innerhalb bestimmter Fristen die zuständige Behörde unterrichten muss, die erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung und Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit ergreifen muss oder die zuständige Behörde den Betreiber zu solchen Maßnahmen verpflichten muss,'.

b) In Nummer 9 wird das Wort 'Unfälle' durch die Wörter 'bestimmte Ereignisse' ersetzt.

2. Dem § 47 werden die folgenden Absätze 7 bis 9 angefügt:

'(7) Für alle zulassungspflichtigen Deponien stellen die zuständigen Behörden in ihrem Zuständigkeitsbereich Überwachungspläne und Überwachungsprogramme zur Durchführung der Absätze 1 bis 4 auf. Satz 1 gilt nicht für Deponien für Inertabfälle und Deponien, die eine Aufnahmekapazität von 10 Tonnen oder weniger je Tag und eine Gesamtkapazität von 25.000 Tonnen oder weniger haben. Zur Überwachung nach Satz 1 gehören insbesondere auch die Überwachung der Errichtung, Vor-Ort-Besichtigungen, die Überwachung der Emissionen und die Überprüfung interner Berichte, Folgedokumente sowie Messungen und Kontrollen, die Überprüfung der Eigenkontrolle, die Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Deponie. Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zum Inhalt der Überwachungspläne und Überwachungsprogramme nach Satz 1 zu bestimmen.

(8) Die Länder übermitteln dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit nach Anforderung Informationen über die Umsetzung der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17), insbesondere über repräsentative Daten über Emissionen und sonstige Arten von Umweltverschmutzung, über Emissionsgrenzwerte sowie über die Anwendung des Standes der Technik. Die Länder stellen diese Informationen auf elektronischem Wege zur Verfügung. Art und Form der von den Ländern zu übermittelnden Informationen sowie der Zeitpunkt ihrer Übermittlung richten sich nach den Anforderungen, die auf der Grundlage von Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU festgelegt werden. § 5 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 vom 6. Juni 2007 (BGBl. I S. 1002) gilt entsprechend.

(9) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Betreiber einer Deponie ihr Daten zu übermitteln hat, die in einem Durchführungsrechtsakt nach Artikel 72 Absatz 2 der Richtlinie 2010/75/EU aufgeführt sind und die zur Erfüllung der Berichtspflicht nach Absatz 6 erforderlich sind, soweit der zuständigen Behörde solche Daten nicht bereits auf Grund anderer Vorschriften vorliegen. § 3 Absatz 1 Satz 2 und § 5 Absatz 2 bis 6 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 gelten entsprechend.'

2a. § 49 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter 'und in einer Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 erfasst sind' werden gestrichen.

b) Folgender Satz 2 wird angefügt:

'Entsorger nach Satz 1 werden durch Rechtsverordnung nach § 52 Absatz 1 Satz 1 bestimmt.'

2b. In § 52 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter '§ 49 Absatz 2 Satz 1' durch die Angabe '§ 49 Absatz 2' ersetzt.

2c. In § 56 Absatz 6 Satz 2 werden die Wörter 'für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörden oder der von ihr bestimmten' durch das Wort 'zuständigen' ersetzt.

3. In § 60 Absatz 3 Satz 1 wird nach der Angabe 'Absatz 1,' die Angabe '1a,' eingefügt.

4. In § 61 Absatz 3 werden nach dem Wort 'Umweltgutachter' die Wörter 'oder die Umweltgutachterorganisation' eingefügt und wird das Wort 'Gültigkeitserklärung' durch das Wort 'Validierung' ersetzt.

5. § 69 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 8 werden nach den Wörtern 'einer Rechtsverordnung nach' die Wörter '§ 4 Absatz 2, § 5 Absatz 2,' eingefügt.

b) In Absatz 2 Nummer 7 werden nach den Wörtern 'nach § 47 Absatz 4' die Wörter 'oder Absatz 9 Satz 1' eingefügt.

6. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung)

a) In Nummer 12 werden die Wörter 'von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8) oder' gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

(Text neue Fassung)

a) In Nummer 12 werden die Wörter 'von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Richtlinie 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 8), die durch die Richtlinie 2009/31/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114) geändert worden sind oder' gestrichen und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Es wird folgende Nummer 13 angefügt:

'13. Informationen, die in BVT-Merkblättern enthalten sind.'