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Änderung § 2 WoGV vom 01.01.2016
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§ 2 WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung | § 2 WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Miete | |
(1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind. | |
(Text alte Fassung) (2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens. | (Text neue Fassung) (2) Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. § 5 bleibt unberührt. |
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