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Änderung § 2 WoGV vom 01.01.2016

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§ 2 WoGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2016 geltenden Fassung
§ 2 WoGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 02.10.2015 BGBl. I S. 1610
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 2 Miete


(1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind.

(Text alte Fassung)

(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens.

(Text neue Fassung)

(2) Von der Miete sind keine anderen Beträge als die in § 9 Absatz 2 des Wohngeldgesetzes genannten Kosten und Vergütungen abzusetzen. § 5 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung)