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Änderung § 1 WoGV vom 01.01.2009
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§ 1 WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 1 WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) (1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Zweiten Teils dieser Verordnung zu ermitteln. (2) (weggefallen) (3) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach dem Vierten Teil dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen wird. (4) Die Mietenstufen für Gemeinden (§ 8 des Wohngeldgesetzes) ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage. | (Text neue Fassung) (1) Die Miete und der Mietwert im Sinne des Wohngeldgesetzes sind nach den Vorschriften des Teils 2 dieser Verordnung zu ermitteln. (2) Die Belastung im Sinne des Wohngeldgesetzes ist nach Teil 3 dieser Verordnung zu berechnen, soweit nicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Wohngeldgesetzes von einer vollständigen Wohngeld-Lastenberechnung abgesehen werden kann. (3) Die Mietenstufen für Gemeinden ergeben sich aus der dieser Verordnung beigefügten Anlage. |
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