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Änderung § 2 WoGV vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 2 WoGV, alle Änderungen durch Artikel 3 WoGG-NG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der WoGVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 2 WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 2 WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Miete | |
(Text alte Fassung) (1) Zur Miete im Sinne von § 5 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind. | (Text neue Fassung) (1) Zur Miete im Sinne des § 9 Abs. 1 des Wohngeldgesetzes gehören auch Beträge, die im Zusammenhang mit dem Miet- oder mietähnlichen Nutzungsverhältnis auf Grund eines Vertrages mit dem Vermieter oder einem Dritten an einen Dritten zu zahlen sind. |
(2) Zur Miete gehören nicht Vergütungen für Leistungen, die nicht die eigentliche Wohnraumnutzung betreffen, namentlich Vergütungen für die Überlassung einer Garage, eines Stellplatzes oder eines Hausgartens. |
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