Tools:
Update via:
Änderung § 4 WoGV vom 01.01.2009
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 WoGG-NG am 1. Januar 2009 und Änderungshistorie der WoGVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 4 WoGV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2009 geltenden Fassung | § 4 WoGV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 4 Sach- und Dienstleistungen des Mieters | |
(Text alte Fassung) (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, so ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen. (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, so ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete. | (Text neue Fassung) (1) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und wird deshalb die Miete ermäßigt, ist die ermäßigte Miete zu Grunde zu legen. (2) Erbringt der Mieter Sach- oder Dienstleistungen für den Vermieter und erhält er dafür von diesem eine bestimmte Vergütung, ist diese Vergütung ohne Einfluss auf die Miete. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/1058/al16046-0.htm